Rn 6

Gem Abs 2 sollen dem Antrag die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder der Antragsschrift beigefügt werden. Nach der Gesetzesbegründung stellt die Vorlagepflicht eine aus dem eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatz resultierende Ausnahme zu dem über § 113 I 2 anwendbaren § 131 III ZPO dar (BTDrs 16/6308, 228). Gem § 62 I PStG stellt das Standesamt auf Antrag aus dem Eheregister (§ 15 PStG) Heiratsurkunden (§ 57 PStG) und aus dem Geburtenregister (§ 21 PStG) Geburtsurkunden (§ 59 PStG) aus. Die Pflicht zur Vorlage besteht nur, soweit die Urkunden dem Antragsteller auch zugänglich sind (BTDrs 16/6308, 228; MüKoFamFG/Heiter § 133 Rz 18; ThoPu/Hüßtege § 133 Rz 7; Ddorf FamRZ 21, 1461). Die Vorlagepflicht entfällt, wenn der ASt nicht in deren Besitz ist und er diese Urkunde (oder eine Ersatzurkunde) nicht oder nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann. Hierzu bedarf es plausiblen und hinreichend substanziierten Vortrags zu den diesbezüglichen Bemühungen und deren Scheitern (Ddorf aaO). Stellt auch der andere Ehegatte einen Scheidungsantrag, kann er auf die bereits vorgelegten Urkunden Bezug nehmen (MüKoFamFG/Heiter § 133 Rz 4; Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 133 Rz 8; aA Prütting/Helms/Helms § 133 Rz 1: keine Anwendung der §§ 124, 133 auf einen Anschlussantrag). Die Vorlagepflicht gilt grds auch für ausländische Urkunden und damit auch für die ausländische Heiratsurkunde (Ddorf FamRZ 21, 464). Ist eine Urkunde in einer ausländischen Sprache abgefasst, kann das Gericht von dem antragstellenden Ehegatten eine Übersetzung verlangen, § 113 I 2 iVm § 142 III ZPO.

 

Rn 7

Werden die Urkunden dem Antrag nicht beigefügt, ist dieser nicht unzulässig; das Gericht kann aber die Vorlage anordnen, § 113 I 2 iVm § 142 ZPO.

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