I. Anwendungsbereich.
Rn 2
Die Vorschrift bezieht sich nur auf Folgesachen iSv § 137 II, III, nicht aber auf die Scheidung selbst. Soweit Kindschaftssachen iSv § 151 überhaupt als Folgesache zu entscheiden sind, ist § 156 I 2–4 lex specialis zu § 135 (Grabow FPR 11, 33; Heinemann FamRB 10, 125). Auch wenn die Folgesache vom Verbundverfahren nach § 140 FamFG abgetrennt wird, bleibt § 135 I anwendbar, § 137 V 1 Hs 1 (MüKoFamFG/Heiter § 135 Rz 8; ThoPu/Hüßtege § 135 Rz 3; Heinemann FamRB 10, 125). Umgekehrt soll sich das Informationsgespräch auch auf nicht anhängige oder alle Folgesachen erstrecken können (ThoPu/Hüßtege § 135 Rz 4; in der Tendenz wohl auch MüKoFamFG/Heiter § 135 Rz 5; die Vorschrift aber verlangt jedoch ausdrücklich eine anhängige Folgesache, was der Regelung des § 137 II 1, III entspricht.
II. Ermessen des Gerichts.
Rn 3
Ob das Gericht im konkreten Verfahren die Teilnahme an einem Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anordnet, liegt in seinem Ermessen (›kann anordnen‹). Die Teilnahme an einem Informationsgespräch muss geeignet sein, eine außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern. Hieran fehlt es insb, wenn keinerlei Einigungsbereitschaft der Beteiligten vorliegt (Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 135 Rz 5; Heinemann FamRB 11, 125, 126), wenn die Beteiligten bereits außergerichtliche Regelungen getroffen haben oder wenn außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos verlaufen sind (Heinemann FamRB 11, 125, 126). Ungeeignet ist die Anordnung schließlich, wenn es keine kostenfreien Informationsangebote gibt (BTDrs 16/6308, 229). Die Wahrnehmung eines (gemeinsamen) Gesprächstermins muss für die Ehegatten zumutbar sein, was in Fällen häuslicher Gewalt sowie bei weiter Anreise zu verneinen sein kann (BTDrs 16/6308, 229). Terminschwierigkeiten, Zerstrittenheit oder die allgemeine Lästigkeit des Termins können für sich allein keine Unzumutbarkeit begründen (Heinemann FamRB 11, 125, 126; MüKoFamFG/Heiter § 135 Rz 9).
Rn 4
Das Gericht hat grds ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person oder Stelle, die das Informationsgespräch durchführen soll. Es ist in seinem Ermessen jedenfalls insoweit begrenzt, als nur die Teilnahme an einem für die Beteiligten kostenlosen Informationsgespräch angeordnet werden kann. Die Bewilligung/Erstreckung bewilligter VKH auf die Teilnahme wird ebenso wenig in Betracht kommen wie die Bewilligung von VKH für die Mediation (FAKomm-FamR/Jokisch § 76 FamFG Rz 5 mwN; vgl näher MüKoFamFG/Heiter § 135 Rz 12; ThoPu/Hüßtege § 135 Rz 7).
III. Anordnung der Teilnahme.
Rn 5
Die Anordnung der Teilnahme erfolgt nach Gewährung rechtlichen Gehörs durch Beschluss, der erkennen lassen muss, warum eine Teilnahme an einem Informationsgespräch für sinnvoll gehalten wird (Prütting/Helms/Helms § 135 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 135 Rz 4); zugleich ist eine Person oder Stelle konkret zu benennen, bei der das Informationsgespräch durchzuführen ist (ThoPu/Hüßtege § 135 Rz 4; MüKoFamFG/Heiter § 135 Rz 13). Darüber hinaus ist den Beteiligten auch aufzugeben, dem Gericht eine Bestätigung über die Teilnahme vorzulegen.
Rn 6
Die Vorschrift gibt dem Gericht nicht die Befugnis, die Beteiligten zu einer Teilnahme an einer Mediation usw zu zwingen; vielmehr bleiben sie hinsichtlich der Frage, ob sie einer außergerichtlichen Streitbeilegung nähertreten sollen, in ihrer Entscheidung frei (BTDrs 16/6308, 229; MüKoFamFG/Heiter § 135 Rz 6).
Rn 7
Der Beschluss ist als Zwischenentscheidung nicht selbstständig anfechtbar und nicht durchsetzbar, § 135 S 2. Kommt ein Beteiligter der Anordnung nicht nach, kann die Teilnahme zwar nicht erzwungen werden; allerdings kann dies bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein, § 150 IV 2.