Rn 3
Nach der in Abs 1 enthaltenen Legaldefinition des Begriffs ›Verbund‹ besteht dieser aus dem Scheidungsverfahren und den (in Abs 2, 3 definierten) Folgesachen, über die zusammen zu verhandeln und zu entscheiden ist. Das Gesetz sieht also nicht nur eine Zuständigkeitskonzentration vor, sondern enthält auch eine Entscheidungskonzentration (vgl § 142). Dies gilt nach dem Regelungszweck des § 137 V auch in der Beschwerdeinstanz, soweit Scheidungssache und Folgesache mit der Beschwerde angefochten worden sind (Zweibr 28.7.2016 – 6 UF 49/15, juris). Der Verbund der Folgesachen im Beschwerdeverfahren bleibt auch dann bestehen, wenn nur Teile der erstinstanzlichen Entscheidung angefochten werden und zB die Scheidung selbst rechtskräftig wird (BGH FamRZ 13, 1366; Hamm FamRB 20, 473). Es handelt sich aber nicht um eine Verfahrensverbindung iSv § 147 ZPO mit der Wirkung eines zukünftig einheitlichen Verfahrens. Vielmehr bleiben die Scheidungssache und die Folgesachen auch im Verbund eigenständige Verfahren, was schon daraus folgt, dass für die 3 betroffenen Verfahrensarten (Scheidungssachen als Unterfall der Ehesachen, Familienstreitsachen sowie Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit) unterschiedliche Verfahrensvorschriften anzuwenden sind (BGH FamRZ 14, 109; 18, 1765). Deshalb gelten für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die als Folgesachen Teil einer Verbundentscheidung sein können (VA-Sachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und die in § 137 III genannten Kindschaftssachen), im Beschwerdeverfahren grds die allgemeinen Vorschriften der §§ 58 ff ohne die ausschließlich für die Anfechtung des Scheidungsausspruches und die Streitfolgesachen maßgeblichen Verweisungen des § 117 auf Vorschriften der ZPO (BGH FamRZ 18, 1765; 14, 109).
Rn 4
Bei den Vorschriften zum Verhandlungs- und Entscheidungsverbund handelt es sich um zwingende Verfahrensvorschriften, die nicht der Disposition der beteiligten Eheleute (und auch nicht des Gerichts) unterliegen (BGH FamRZ 21, 1521; 91, 687; Karlsr 11.12.20 – 18 UF 85/20, juris; Frankf FamFR 13, 427). Ein etwa gestellter Antrag, eine Folgesache separat führen zu wollen, ist unbeachtlich. Eine Auflösung des Verbundes durch Abtrennung von Folgesachen ist nur unter den Voraussetzungen des § 140 möglich. Wird entgegen § 137 nicht gemeinsam über den Scheidungsantrag und die Anträge in Folgesachen entschieden, so liegt eine unzulässige und deshalb vom Beschwerdegericht gem § 117 II, § 538 II 1 Nr 7 ZPO aufzuhebende Teilentscheidung vor (BGH MDR 13, 925; 12, 599; vgl auch zB Frankf 21.4.2017 – 4 UF 282/16, juris; Kobl FamRZ 16, 1396; Stuttg FamRZ 16, 1393). Dies gilt auch bei einer Härtefallscheidung nach § 1565 II BGB, die nicht ohne Entscheidung über den im Verbund stehenden VA erfolgen darf (Stuttg FuR 16, 363).
Rn 5
Die im Verbundverfahren zu entscheidenden Verfahren unterliegen sämtlich dem Anwaltszwang; also auch Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 114 I, II (Jena FamRZ 18, 1011). Dies gilt auch für die isolierte Beschwerde in einer Folgesache (BGH FamRZ 17, 1151).