Rn 10
Unterhaltssachen sind in § 231 definiert. Es ist aber zu differenzieren.
a) Kindesunterhalt.
Rn 11
Kindesunterhalt (§§ 1601 ff BGB) kann als Folgesache geltend gemacht werden; da im Verbundverfahren allerdings nur Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung gefordert werden können und insb die schon durch die Trennung der Eltern verursachte Bedarfslage nicht erfasst ist, spielen Kindesunterhaltsansprüche eine untergeordnete Rolle.
Rn 12
Nur Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder sind erfasst. Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder können nicht im Verbundverfahren geltend gemacht werden; ASt ist das volljährige Kind selbst und demzufolge ein Dritter iSv § 140 I, sodass die Folgesache auch dann abzutrennen wäre, wenn das Kind im Laufe des Verfahrens volljährig wird (Prütting/Helms/Helms § 137 Rz 34; MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 78; ThoPu/Hüßtege § 137 Rz 9; Zö/Lorenz § 137 Rz 11).
Rn 13
Um eine Beteiligung des Kindes am Verfahren zu vermeiden, ordnet § 1629 III 1 Nr 2 BGB für die Dauer der Anhängigkeit einer Ehesache eine zwingende gesetzliche Verfahrensstandschaft an. Diese steht dem Elternteil zu, der insoweit zur Alleinvertretung des Kindes befugt ist, insb dann, wenn sich das Kind in seiner Obhut befindet, § 1629 II 2 BGB. Wird das Kind im paritätischen Wechselmodell betreut, liegt kein Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge bei einem Elternteil vor, sodass § 1629 II 2 BGB und auch § 1629 III 1 BGB nicht eingreift (Erman/Döll § 1629 Rn 19a mwN zu § 1629 II 2 BGB; BGH MDR 06, 1173; Brandbg NZFam 19, 968; Celle FamRZ 19, 40). Die Verfahrensstandschaft dauert über die zwischenzeitlich – vor Entscheidung über die Folgesache Kindesunterhalt – eingetretene Rechtskraft der Ehescheidung bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Unterhaltsverfahrens fort, soweit nicht die Sorge für das Kind insoweit dem anderen Elternteil übertragen worden ist (Erman/Döll § 1629 Rz 20d; Staud/Lettmaier § 1629 Rz 294 ff; vgl BGH 17.4.19 – XII ZA 63/18, juris). Eine in gesetzlicher Verfahrensstandschaft erwirkte Entscheidung im Verbundverfahren wirkt ebenso wie ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich auch für und gegen das Kind (§ 1629 III 2 BGB).
Rn 14
Ausdrücklich ausgenommen ist das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gem §§ 249 ff.
b) Ehegattenunterhalt.
Rn 15
Im Verbundverfahren können ausschließlich Ansprüche auf Zahlung nachehelichen Unterhalts geltend gemacht werden. Nur diese Unterhaltsansprüche entstehen ab Rechtskraft der Scheidung, also in dem Zeitraum, um den es im Verbundverfahren ausschließlich geht. Demgegenüber kann der wesensverschiedene Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt von vornherein nicht im Verbundverfahren geltend gemacht werden, denn dieser Anspruch endet mit Rechtskraft der Scheidung (zB jurisPK-BGB/Viefhues § 1361 Rz 4; Wendl/Dose/Bömelburg § 4 Rz 82). Es handelt sich um verschiedene Verfahrensgegenstände; gegen die aus einem Titel über Trennungsunterhalt auch nach Rechtskraft der Scheidung fortgesetzte Vollstreckung kann sich der Unterhaltsverpflichtete mit einem Vollstreckungsgegenantrag nach §§ 120 I iVm § 767 ZPO zur Wehr setzen (BGH FamRZ 1981, 441). Da gerade nach der Trennung der Ehegatten häufig eine besondere Notlage bei einem Ehegatten eintreten kann, empfiehlt sich die Geltendmachung dieses Unterhaltsanspruchs im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 246; der ergehende Titel wirkt bis zur Rechtskraft der Scheidung.
c) Mögliche Verfahrensanträge.
Rn 16
Im Verbundverfahren kann nicht nur ein Leistungsantrag auf Zahlung von Unterhalt gestellt werden; grds zulässig sind auch Abänderungsverfahren gem §§ 238, 239 (mit Wirkung für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung; vgl BGH FamRZ 23, 1222; 96, 543), (negative) Feststellungsanträge oder vollstreckungsrechtliche Verfahren, soweit nicht das Vollstreckungsgericht zuständig ist (Prütting/Helms/Helms§ 137 Rz 31, 35; MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 78; Zö/Lorenz § 137 Rz 13, 16, jeweils mwN; Brandbg FamRZ 22, 1223). Bei dem Verfahren zur Abänderung von Kindesunterhalt handelt es sich nicht um eine Folgesache, wenn zwischen dem Abänderungsverlangen und der Scheidung kein innerer Zusammenhang besteht (Brandbg FamRZ 22, 1223).