a) Güterrechtliche Ansprüche aus der Zugewinngemeinschaft.
Rn 18
Schließlich nennt § 137 Abs 2 S 1 Nr 4 Güterrechtssachen iSv § 261. Praxisrelevant ist insb der Anspruch auf Zugewinnausgleich (§ 1378 I BGB). Dieser Anspruch entsteht gem § 1378 III 1 BGB mit Beendigung des Gütestandes, idR also mit Rechtskraft der Ehescheidung; (nur) für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung ist gem § 1384 BGB der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags maßgebend.
Rn 19
Folgesachen können auch die Verfahren auf Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung gem § 1382 BGB oder ein Anspruch auf Übertragung von Vermögensgegenständen unter Anrechnung auf die Zugewinnausgleichsforderung gem § 1383 BGB sein. Für diese Folgesachen ist funktionell der Richter zuständig (§§ 1382 V, 1383 III BGB), während isolierte Verfahren gem §§ 3 Nr 3 lit g, 25 Nr 3 lit b RPflG vom Rechtspfleger zu bearbeiten sind.
Rn 20
Nicht im Verbund, sondern isoliert geltend zu machen ist ein Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gem § 1385 BGB, denn dieser Anspruch wird gerade nicht für den Fall der Scheidung geltend gemacht (Prütting/Helms/Helms § 137 Rz 37 mwN; MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 85; Zö/Lorenz § 137 Rz 18; ThoPu/Hüßtege § 137 Rz 11; Bambg v 18.9.23 – 2 WF 150/23, juris; Celle FamRZ 12, 1941; Ddorf FamRZ 02, 1572; KG FamRZ 01, 166).
Rn 21
Wird einem isolierten Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft rechtskräftig stattgegeben, tritt gem § 1388 BGB Gütertrennung ein. Ist zugleich eine Güterrechtsfolgesache rechtshängig, entfällt deren Eigenschaft als Folgesache, da keine Entscheidung mehr für den Fall der Scheidung zu treffen ist (Zö/Lorenz § 137 Rz 18; ThoPu/Hüßtege § 137 Rz 11; Kogel FF 18, 323, 326; AG Reinbek NZFam 22, 755; AG Koblenz FamRZ 16, 1394). Uneinheitlich wird beurteilt, ob das Güterrechtsverfahren in diesem Fall gem § 113 I 2 iVm § 145 ZPO abzutrennen ist (Zö/Lorenz § 137 Rz 18: ThoPu/Hüßtege § 137 Rz 11; Kogel FF 18, 323, 326; ders FamRZ 12, 85 [86]; Haußleiter NJW Spezial 10, 580; aA AG Koblenz FamRZ 16, 1394; Sachs/Völlings FamRB 15, 225, 226: § 141 analog).
Rn 22
Außerhalb eines Scheidungsverbundverfahrens können Zugewinnausgleichsansprüche nur in 2 Fällen geltend gemacht werden: Entweder es liegt ein Fall des vorzeitigen Zugewinnausgleichs gem § 1385 BGB vor oder das Scheidungsverfahren ist bereits beendet und der Ausgleich wird innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 195 BGB geltend gemacht (München FuR 17, 402).
b) Güterrechtliche Ansprüche außerhalb der Zugewinngemeinschaft.
Rn 23
Auch Verfahren auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft können Folgesache sein. Gem § 1471 I BGB erfolgt die Auseinandersetzung des Gesamtgutes nach der Beendigung des Güterstandes, die (auch) mit Rechtskraft der Scheidung eintreten kann (PWW/Roßmann § 1471 Rz 2). Hierzu gehören zB der Anspruch auf Mitwirkung an der Verwaltung und Auseinandersetzung des Gesamtgutes (Köln FamRZ 93, 713); die Befugnis, in die Gütergemeinschaft eingebrachte Sachen zu übernehmen (§ 1477 II BGB; Karlsruhe FamRZ 82, 286) oder der Anspruch eines Ehegatten auf Erstattung des Wertes dessen, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat (§ 1478 BGB; BGH FamRZ 82, 991, Zö/Lorenz § 137 Rz 20 mwN). Haben die Eheleute Gütertrennung vereinbart, bestehen unmittelbar keine güterrechtlichen Ansprüche; allerdings kann ein Streit in Bezug auf eine Vereinbarung, durch die der bisherige Güterstand abbedungen worden ist, Güterrechtssache und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 II auch Folgesache sein (MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 85).