Rn 18

Schließlich nennt § 137 Abs 2 S 1 Nr 4 Güterrechtssachen iSv § 261. Praxisrelevant ist insb der Anspruch auf Zugewinnausgleich (§ 1378 I BGB). Dieser Anspruch entsteht gem § 1378 III 1 BGB mit Beendigung des Gütestandes, idR also mit Rechtskraft der Ehescheidung; (nur) für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung ist gem § 1384 BGB der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags maßgebend.

 

Rn 19

Folgesachen können auch die Verfahren auf Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung gem § 1382 BGB oder ein Anspruch auf Übertragung von Vermögensgegenständen unter Anrechnung auf die Zugewinnausgleichsforderung gem § 1383 BGB sein. Für diese Folgesachen ist funktionell der Richter zuständig (§§ 1382 V, 1383 III BGB), während isolierte Verfahren gem §§ 3 Nr 3 lit g, 25 Nr 3 lit b RPflG vom Rechtspfleger zu bearbeiten sind.

 

Rn 20

Nicht im Verbund, sondern isoliert geltend zu machen ist ein Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gem § 1385 BGB, denn dieser Anspruch wird gerade nicht für den Fall der Scheidung geltend gemacht (Prütting/Helms/Helms § 137 Rz 37 mwN; MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 85; Zö/Lorenz § 137 Rz 18; ThoPu/Hüßtege § 137 Rz 11; Celle FamRZ 12, 1941; Ddorf FamRZ 02, 1572; KG FamRZ 01, 166).

 

Rn 21

Wird einem isolierten Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft rechtskräftig stattgegeben, tritt gem § 1388 BGB Gütertrennung ein. Ist zugleich eine Güterrechtsfolgesache rechtshängig, entfällt deren Eigenschaft als Folgesache, da keine Entscheidung mehr für den Fall der Scheidung zu treffen ist (Zö/Lorenz § 137 Rz 18; ThoPu/Hüßtege § 137 Rz 11; Kogel FF 18, 323, 326; AG Reinbek NZFam 22, 755; AG Koblenz FamRZ 16, 1394). Uneinheitlich wird beurteilt, ob das Güterrechtsverfahren in diesem Fall gem § 113 I 2 iVm § 145 ZPO abzutrennen ist (Zö/Lorenz § 137 Rz 18: ThoPu/Hüßtege § 137 Rz 11; Kogel FF 18, 323, 326; ders FamRZ 12, 85 [86]; Haußleiter NJW Spezial 10, 580; aA AG Koblenz FamRZ 16, 1394; Sachs/Völlings FamRB 15, 225, 226: § 141 analog).

 

Rn 22

Außerhalb eines Scheidungsverbundverfahrens können Zugewinnausgleichsansprüche nur in 2 Fällen geltend gemacht werden: Entweder es liegt ein Fall des vorzeitigen Zugewinnausgleichs gem § 1385 BGB vor oder das Scheidungsverfahren ist bereits beendet und der Ausgleich wird innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 195 BGB geltend gemacht (München FuR 17, 402).

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