1. Allgemeines.
Rn 3
Nach der in Abs 1 enthaltenen Legaldefinition des Begriffs ›Verbund‹ besteht dieser aus dem Scheidungsverfahren und den (in Abs 2, 3 definierten) Folgesachen, über die zusammen zu verhandeln und zu entscheiden ist. Das Gesetz sieht also nicht nur eine Zuständigkeitskonzentration vor, sondern enthält auch eine Entscheidungskonzentration (vgl § 142). Dies gilt nach dem Regelungszweck des § 137 V auch in der Beschwerdeinstanz, soweit Scheidungssache und Folgesache mit der Beschwerde angefochten worden sind (Zweibr 28.7.2016 – 6 UF 49/15, juris). Der Verbund der Folgesachen im Beschwerdeverfahren bleibt auch dann bestehen, wenn nur Teile der erstinstanzlichen Entscheidung angefochten werden und zB die Scheidung selbst rechtskräftig wird (BGH FamRZ 13, 1366; Hamm FamRB 20, 473). Es handelt sich aber nicht um eine Verfahrensverbindung iSv § 147 ZPO mit der Wirkung eines zukünftig einheitlichen Verfahrens. Vielmehr bleiben die Scheidungssache und die Folgesachen auch im Verbund eigenständige Verfahren, was schon daraus folgt, dass für die 3 betroffenen Verfahrensarten (Scheidungssachen als Unterfall der Ehesachen, Familienstreitsachen sowie Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit) unterschiedliche Verfahrensvorschriften anzuwenden sind (BGH FamRZ 14, 109; 18, 1765). Deshalb gelten für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die als Folgesachen Teil einer Verbundentscheidung sein können (VA-Sachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und die in § 137 III genannten Kindschaftssachen), im Beschwerdeverfahren grds die allgemeinen Vorschriften der §§ 58 ff ohne die ausschließlich für die Anfechtung des Scheidungsausspruches und die Streitfolgesachen maßgeblichen Verweisungen des § 117 auf Vorschriften der ZPO (BGH FamRZ 18, 1765; 14, 109).
Rn 4
Bei den Vorschriften zum Verhandlungs- und Entscheidungsverbund handelt es sich um zwingende Verfahrensvorschriften, die nicht der Disposition der beteiligten Eheleute (und auch nicht des Gerichts) unterliegen (BGH FamRZ 21, 1521; 91, 687; Karlsr 11.12.20 – 18 UF 85/20, juris; Frankf FamFR 13, 427). Ein etwa gestellter Antrag, eine Folgesache separat führen zu wollen, ist unbeachtlich. Eine Auflösung des Verbundes durch Abtrennung von Folgesachen ist nur unter den Voraussetzungen des § 140 möglich. Wird entgegen § 137 nicht gemeinsam über den Scheidungsantrag und die Anträge in Folgesachen entschieden, so liegt eine unzulässige und deshalb vom Beschwerdegericht gem § 117 II, § 538 II 1 Nr 7 ZPO aufzuhebende Teilentscheidung vor (BGH MDR 13, 925; 12, 599; vgl auch zB Frankf 21.4.2017 – 4 UF 282/16, juris; Kobl FamRZ 16, 1396; Stuttg FamRZ 16, 1393). Dies gilt auch bei einer Härtefallscheidung nach § 1565 II BGB, die nicht ohne Entscheidung über den im Verbund stehenden VA erfolgen darf (Stuttg FuR 16, 363).
Rn 5
Die im Verbundverfahren zu entscheidenden Verfahren unterliegen sämtlich dem Anwaltszwang; also auch Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 114 I, II (Jena FamRZ 18, 1011). Dies gilt auch für die isolierte Beschwerde in einer Folgesache (BGH FamRZ 17, 1151).
2. Anwendungsbereich.
Rn 6
Die Vorschrift ist schon nach ihrem Wortlaut, aber auch aus ihrer Stellung im Unterabschn 2 nur anwendbar auf Scheidungs- und Folgesachen, gilt also weder für Verfahren auf Aufhebung der Ehe iSv § 121 Nr 2 noch für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe iSv § 121 Nr 3 (Prütting/Helms/Helms § 137 Rz 8; MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 14; ThoPu/Hüßtege § 137 Rz 2; BGH FamRZ 89, 153 zu § 623 ZPO aF).
Rn 7
Wird neben der Scheidung hilfsweise die Aufhebung der Ehe beantragt, ist über die Folgesachen gleichzeitig mit der Scheidungssache zu verhandeln. Treffen Scheidungsantrag und Aufhebungsantrag nebeneinander oder einander entgegengesetzt aufeinander, ist die Ehe vorrangig aufzuheben (§ 126 III) und nur zu scheiden, falls das Aufhebungsbegehren unbegründet ist. Der Antrag auf Aufhebung der Ehe wird nicht Teil des Verbundverfahrens (Zö/Lorenz § 137 Rz 4; ThoPu/Hüßtege § 137 Rz 2). Nach hM (Prütting/Helms/Helms § 137 Rz 9; MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 18; Zö/Lorenz § 137 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 137 Rz 2; jew mwN) ist die Vorschrift auch auf scheidungsähnliche Verfahren nach ausländischem Recht anzuwenden.