Rn 37

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kindschaftssache iSv Abs 3, eine Ehewohnungszuweisungs- oder Haushaltssache iSv § Abs 2 S 1 Nr 3, eine Kindesunterhaltssache iSv Abs 2 S 1 Nr 2 oder eine Güterrechtssache Abs 3 S 1 Nr 4 bei einem anderen Gericht anhängig ist, sind diese Sachen vAw an das Gericht der Ehesache abzugeben (§§ 153, 202, 233, 263). Gem Abs 4 werden die abgegebenen Sachen von selbst zu Folgesachen, sobald sie bei dem Gericht der Scheidungssache anhängig sind und den Voraussetzungen des § 137 II, III entsprechen. Soll eine Entscheidung nicht ab Rechtskraft der Scheidung ergehen, kann das Verfahren vor dem für die Scheidung zuständigen Gericht als selbstständige Familiensache geführt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge