Rn 2

Die Vorschrift ist nur in Scheidungsverfahren anwendbar und gem § 270 I auf die Lebenspartnerschaftssachen iSv § 269 I Nr 1 entsprechend anzuwenden. Ausreichend ist, dass ein Scheidungsverfahren anhängig ist; die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist nicht vorausgesetzt (ausdr MüKoFamFG/Heiter § 138 Rz 4; ThoPu/Hüßtege § 138 Rz 2).

 

Rn 3

Die Beiordnung muss zum Schutz des Antragsgegners in der Scheidungs- und einer Kindschaftssache als Folgesache unabweisbar erscheinen. Das ist der Fall, wenn er aus Unkenntnis, mangelnder Übersicht über seine Lage und die Konsequenzen der Scheidung oder wegen Beeinflussung durch den anderen Ehegatten seine Rechte in unvertretbarer Weise nicht selbst wahrnimmt (BTDrs 7/650, 210; Hamm FamRZ 98, 1123). Unerheblich ist, ob der Antragsgegner sich aus Gleichgültigkeit oder aber Uneinsichtigkeit so verhält (Zö/Lorenz § 138 Rz 1); die Beiordnung ist auch gegen seinen Willen möglich (ausdr Prütting/Helms/Helms § 138 Rz 1; Zö/Lorenz § 138 Rz 1; Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 138 Rz 5.1). Nimmt der Antragsgegner aber seine Rechte wahr, wenn auch in unverantwortlicher Weise (zB mehrere Mandatsbeendigungen), kommt eine weitere Beiordnung nach § 138 nicht in Betracht (Hamm FamRZ 98, 1123; MüKoFamFG/Heiter § 138 Rz 8). Solange der Scheidungsantrag unschlüssig ist, soll eine Anwaltsbeiordnung nicht erforderlich sein (Prütting/Helms/Helms § 138 Rz 4; FAKomm-FamR/Roßmann § 138 Rz 6; J/H/A/Markwardt § 138 Rz 2; Schneider FamRB 10, 384; Hamm FamRZ 82, 86; aA MüKoFamFG/Heiter § 138 Rz 6). Gleiches gilt bei einer einvernehmlichen Scheidung, wenn sich die Ehegatten außergerichtlich bereits über die Scheidungsfolgen verständigt haben. Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Antragsgegner sich in Kenntnis aller Folgen der mit der Scheidung verbundenen Rechtswirkungen nicht gegen das Begehren der Gegenseite zur Wehr setzen kann, hat eine Beiordnung zu unterbleiben (Frankf 18.2.80 – 3 WF 242/79, juris).

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