Rn 4

Gem Abs 1 S 1 wird die Vertraulichkeit des Scheidungsverfahrens dadurch gewährleistet, dass Schriftsätze einem beteiligten Dritten nur mitgeteilt werden, soweit sie die Folgesache betreffen, an der er beteiligt ist. Die Beschränkung bei der Übermittlung von Schriftstücken ist zwingend angeordnet und steht nicht im Ermessen des Gerichts (MüKoFamFG/Heiter § 139 Rz 7). Üblicherweise werden Schriftsätze jeweils für eine bestimmte Folgesache gefertigt und in das betreffende Unterheft eingeordnet; auf die Fertigung separater Schriftsätze sollte das Gericht unbedingt hinwirken. Geschieht dies nicht, muss die Geschäftsstelle die Passagen unkenntlich machen, die sich nicht auf die Folgesache beziehen, bevor sie den Schriftsatz herausgibt (Zö/Lorenz § 139 Rz 3). Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften sind nur den in der Beschwerdeinstanz noch beteiligten Dritten zuzustellen.

 

Rn 5

Gem § 113 I 2 iVm § 317 I 1 ZPO sind Endentscheidungen in Folgesachen weiteren Beteiligten und zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigten Dritten zuzustellen. Neben dem Rubrum und dem gesamten Tenor, der ohnehin öffentlich zu verkünden ist (§ 173 GVG), darf ihnen nur der Teil der Begründung zugeleitet werden, der ihre rechtlichen Interessen betrifft. Deshalb muss der Richter beim Aufbau der Verbundentscheidung berücksichtigen, dass die Entscheidung in den entsprechenden Folgesachen aus sich heraus verständlich sein muss. Es wird empfohlen, den Beschluss so zu gliedern, als ergingen in den Folgesachen, an denen Dritte beteiligt sind, völlig selbstständige Entscheidungen (Zö/Lorenz § 139 Rz 4).

 

Rn 6

Dem in einer Kindschaftsfolgesache gem § 7 II 1 beteiligten gemeinschaftliche Kind ist gem § 164 S 1 die ergehende Entscheidung mitzuteilen, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, um ihm die Wahrnehmung seines Beschwerderechts nach § 60 zu ermöglichen; von der Mitteilung der Begründung kann gem § 164 S 2 abgesehen werden, wenn Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Überdies sind dem gem § 9 I Nr 3 verfahrensfähigen Kind auch die in dem Verfahren anfallenden Schriftstücke zu übersenden. Hiervon kann entsprechend § 164 S 2 abgesehen werden (Prütting/Helms/Helms § 139 Rz 5 mwN; MüKoFamFG/Heiter § 139 Rz 13; Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 139 Rz 2.2).

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