Rn 6
Gem Abs 2 S 2 Nr 3 kann das Gericht eine Kindschaftsfolgesache aus dem Verbund abtrennen, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht gehalten wird oder wenn in der Kindschaftssache das Verfahren ausgesetzt ist. Die Vorschrift enthält eine gegenüber dem früheren Recht völlig neue Regelung, die die voraussetzungslose Abtrennung auf Antrag eines Ehegatten gem § 623 II 2 ZPO aF und die seit Einführung dieser Vorschrift bedeutungslos gewordenen §§ 627, 628 S 1 Nr 3 ZPO aF ersetzt (BTDrs 16/6308, 231). Sie dient ausschließlich der Beschleunigung der Kindschaftsfolgesache aus Gründen des Kindeswohls. Besteht ein Bedürfnis für eine schnelle Entscheidung, soll das Gericht nicht wegen fehlender Entscheidungsreife eines anderen Verfahrensgegenstands im Verbund hieran gehindert sein. Maßgeblich sind jedoch in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls, denn es sind auch Fälle denkbar, in denen ein Zuwarten mit der Entscheidung in der Kindschaftsfolgesache dem Kindeswohl eher nützt (BTDrs 16/6308, 231), zB dann, wenn eine Beruhigung des Elternkonflikts und damit eine tragfähigere Basis für das Bemühen um einverständliche Lösungen erwartbar ist (Prütting/Helms/Helms § 140 Rz 17; Celle FamRZ 11, 1673). Kindschaftssachen sollten von vornherein nur zurückhaltend im Verbund bearbeitet werden; das Gericht kann einen entsprechenden Antrag ablehnen, § 137 III (vgl § 137 Rn 33).
Rn 7
Eine Abtrennung kommt außerdem bei Aussetzung der Kindschaftsfolgesache gem § 21 in Betracht, zB dann, wenn die Eltern eine außergerichtliche Beratung oder Mediation in Anspruch nehmen; wobei das Gericht gem § 156 I 4 die Teilnahme an einer Beratung bei einem Träger der Kinder- und Jugendhilfe anordnen kann.
Rn 8
Gem Abs 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten neben der Kindschaftssache auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint. Die Unterhaltsfolgesache muss also insofern einen Zusammenhang mit der Kindschaftsfolgesache aufweisen, als sich die Entscheidung in der Kindschaftsfolgesache auf die Unterhaltsfolgesache auswirken kann. Das kann der Fall sein, wenn die Frage der Barunterhaltspflicht eines Elternteils von der Ausgestaltung der tatsächlichen Betreuung abhängt, § 1606 III 2 BGB. Dies ist insb in den Fällen relevant, bei denen es um eine Abgrenzung des ›nur‹ erweiterten Umgangs vom paritätischen Wechselmodell geht. In Bezug auf nachehelichen Unterhalt ist zu klären, ob ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gem § 1570 BGB besteht (vgl Prütting/Helms/Helms § 140 Rz 31). Fehlt es an einem Sachzusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Kindes- bzw Betreuungsunterhalt, der eine Vorabentscheidung über den Unterhalt erforderlich macht, ist der Abtrennungsantrag gem Abs 3 nicht geboten und deshalb abzuweisen (BGH MDR 09, 89 [BGH 01.10.2008 - XII ZR 172/06]), weil er auf eine Umgehung des § 140 II 2 Nr 5 hinausläuft (Zö/Lorenz § 140 Rz 6; ThoPu/Hüßtege § 140 Rz 25). Der Antrag kann auch nach bereits erfolgter Abtrennung der Kindschaftsfolgesache gestellt werden, jedoch nicht mehr dann, wenn sie nicht mehr in erster Instanz anhängig ist (Zö/Lorenz § 140 Rz 6 mwN; Prütting/Helms/Helms § 140 Rz 33; MüKoFamFG/Heiter § 140 Rz 80).