I. Zwingende Abtrennung gem Abs 1.
Rn 2
Gem § 140 Abs 1 ist das Gericht vAw zur Abtrennung einer Unterhaltssache oder einer Güterrechtssache verpflichtet, wenn ein Dritter Beteiligter des Verfahrens wird. Hierdurch soll – wie auch gem § 139 – der Vertraulichkeit des Scheidungsverfahrens Rechnung getragen und eine einheitliche Kostenentscheidung gesichert werden (BTDrs 7/4361, 60; BTDrs 10/2888, 28). In Unterhaltssachen ist dies insb dann der Fall, wenn ein Ehegatte im Verbund gem § 1629 III BGB Kindesunterhalt geltend macht und das Kind volljährig wird. Dies hat zur Folge, dass die Verfahrensstandschaft des Elternteils erlischt und das Kind selbst in das Verfahren eintritt. Das Kind ist Dritter iSv § 140 I, sodass die Folgesache Kindesunterhalt vom Verbundverfahren abzutrennen ist (Prütting/Helms/Helms § 140 Rz 8; MüKoFamFG/Heiter § 140 Rz 21; Zö/Lorenz § 140 Rz 1; ThoPu/Hüßtege § 140 Rz 10). In Güterrechtssachen ist eine Beteiligung Dritter schon in § 261 Abs 1 vorausgesetzt. Dies kommt in Betracht bei der Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts gegen einen Dritten nach §§ 1368, 1369 IV BGB, bei Ansprüchen nach § 1371 IV BGB oder nach § 1390 BGB (FAKomm-FamR/Weinreich § 261 Rz 7; vgl auch MüKoFamFG/Heiter § 140 Rz 21).
II. Fakultative Abtrennung gem Abs 2.
Rn 3
Abs 2 S 1 enthält die grundsätzliche Befugnis des Gerichts, Folgesachen vom Verbund abzutrennen. Es handelt sich um eine ›Kann‹-Bestimmung; die Entscheidung steht – anders als im Falle des § 140 Abs 1 – im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
1. Fehlende Entscheidungsreife, Abs 2 S 2 Nr 1.
Rn 4
Die Regelung entspricht § 628 S 1 Nr 1 ZPO aF. Gem Abs 2 S 2 Nr 1 kann das Gericht eine VA- oder Güterrechtsfolgesache abtrennen, wenn eine Entscheidung vor der Auflösung der Ehe nicht möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn für die Entscheidung in der Folgesache der tatsächliche Zeitpunkt der Auflösung der Ehe gem § 1564 S 2 BGB, also die Rechtskraft des Scheidungsausspruches, feststehen muss (Prütting/Helms/Helms § 140 Rz 12; Zö/Lorenz § 140 Rz 2; ThoPu/Hüßtege § 140 Rz 12). Das kann zB die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft betreffen, die erst zu diesem Zeitpunkt endet; die Notwendigkeit einer Abtrennung kann sich auch dann ergeben, wenn ein im VA zu berücksichtigendes Anrecht erst im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung entsteht oder aber erst zu diesem Zeitpunkt bewertet werden kann (Prütting/Helms/Helms § 140 Rz 12; MüKoFamFG/Heiter § 140 Rz 25). Der früher praxisrelevante Anwendungsfall der Begrenzung des Zugewinnausgleichsanspruchs auf das bei Rechtskraft der Scheidung noch vorhandene Vermögen ist durch Änderung des § 1378 II BGB entfallen.
2. Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens, Abs 2 S 2 Nr 2.
Rn 5
Die Regelung entspricht § 628 I Nr 2 ZPO aF und ermöglicht eine Abtrennung der Folgesache VA (nur) für den Fall, dass das Verfahren gem § 221 II im Hinblick auf eine erforderliche gerichtliche Klärung des Bestands oder der Höhe eines in den VA einzubeziehenden Anrechts bei dem jeweils zuständigen Fachgericht (Arbeits-, Sozial- oder Vewaltungsgericht) ausgesetzt worden ist. Eine nur vorläufige Aussetzung gem § 221 III reicht nicht (MüKoFamFG/Heiter § 140 Rz 27). Für den Fall der Aussetzung nach § 221 II wird eine so erhebliche Verzögerung der Folgesache VA unterstellt, dass eine Vorwegentscheidung über die Scheidung ohne weitere Prüfung des konkreten Einzelfalls möglich ist. Gleichwohl hat das Gericht das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, wobei die voraussichtliche Dauer des Verfahrens bei dem anderen Gericht und auch der Stand des Verbundverfahrens iÜ zu berücksichtigen sind (MüKoFamFG/Heiter § 140 Rz 29). Ob eine analoge Anwendung der Vorschrift auch in Betracht kommt, wenn die Aussetzung nicht auf § 221 II beruht, sondern auf § 21 (vgl zB die ›Startschriftenproblematik‹ in der Satzung der VBL) wird uneinheitlich beurteilt (dafür Prütting/Helms/Helms § 140 Rz 15; Ddorf FamRZ 11, 719 Rz 31 f; aA MüKoFamFG/Heiter § 140 Rz 28; J/H/A/Markwardt § 140 Rz 7).
3. Kindschaftssachen, Abs 2 S 2 Nr 3, Abs 3.
Rn 6
Gem Abs 2 S 2 Nr 3 kann das Gericht eine Kindschaftsfolgesache aus dem Verbund abtrennen, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht gehalten wird oder wenn in der Kindschaftssache das Verfahren ausgesetzt ist. Die Vorschrift enthält eine gegenüber dem früheren Recht völlig neue Regelung, die die voraussetzungslose Abtrennung auf Antrag eines Ehegatten gem § 623 II 2 ZPO aF und die seit Einführung dieser Vorschrift bedeutungslos gewordenen §§ 627, 628 S 1 Nr 3 ZPO aF ersetzt (BTDrs 16/6308, 231). Sie dient ausschließlich der Beschleunigung der Kindschaftsfolgesache aus Gründen des Kindeswohls. Besteht ein Bedürfnis für eine schnelle Entscheidung, soll das Gericht nicht wegen fehlender Entscheidungsreife eines anderen Verfahrensgegenstands im Verbund hieran gehindert sein. Maßgeblich sind jedoch in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls, denn es sind auch Fälle denkbar, in denen ein Zuwarten mit der Entscheidung in der Kindschaftsfolgesache dem Kindeswohl eher nützt (BTDrs 16/6308, 231), zB dann, wenn eine Beruhigung des Elternkonflikts und damit eine tragfähigere Basis für das Bemühen um einverständliche Lösungen erwartbar ist (...