I. Stattgebender Scheidungsbeschluss (Abs 1 S 1).
Rn 2
Die Vorschrift steht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 137 I. Wird die Ehe geschieden, ist durch einheitlichen Beschluss gem §§ 38, 116 I über die Scheidung und die anhängigen, nicht gem § 140 abgetrennten, Folgesachen zu entscheiden. Dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz (Prütting/Helms/Helms § 140 Rz 3; MüKoFamFG/Heiter § 142 Rz 6a; KG 26.7.18 – 3 UF 16/18, juris; Brandbg FamRZ 13, 301). Ohne vorherige Abtrennung nach § 140 kann nicht eine Teilentscheidung in einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund ergehen (Stuttg FamRZ 16, 1393). Wird eine Folgesache (insb Unterhalt oder Zugewinnausgleich) im Wege eines Stufenantrags (§ 113 I 2 iVm § 254 ZPO) geführt, muss über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, zur Vorlage von Belegen sowie zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorab durch Teilbeschluss entschieden werden; im Verbundbeschluss darf nur eine Entscheidung über die abschließende Leistungsstufe ergehen.
Rn 3
Gem § 38 II Nr 1 sind im Beschlussrubrum die (sämtlichen!) Beteiligten, ihre gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten zu nennen. Der Tenor (Beschlussformel iSv § 38 II Nr 3) des Verbundbeschlusses enthält neben dem Scheidungsausspruch (idR Ziff 1 des Tenors) einen Ausspruch in der Folgesache VA (idR Ziff 2 des Tenors) sowie in den nachfolgenden Ziff des Beschlusstenors den Ausspruch zu den weiteren Folgesachen. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit in Familienstreitsachen als Folgesache (insb Unterhaltssachen) richtet sich nach § 116 III 2, 3. Zuletzt erfolgt eine einheitliche Kostenentscheidung (§ 150). Die Begründungspflicht richtet sich nach dem grds für alle Familiensachen geltenden § 38. Unter den Voraussetzungen des § 38 IV iVm V Nr 1 kann von einer Begründung der Entscheidung abgesehen werden. Relevant ist dies insb im Fall des § 38 IV Nr 3 (Rechtsmittelverzicht). Entscheidungen über den VA sind gem § 224 II zu begründen. Der Beschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, § 39. Der Beschluss kann mit der Beschwerde nach §§ 58 ff angefochten werden; wird diese nicht ausdrücklich auf den Scheidungsausspruch oder eine Folgesache beschränkt, bezieht sie sich auf den gesamten Verbundbeschluss. Für eine Anfechtung des Scheidungsbeschlusses im Wege der Beschwerde fehlt die Beschwer, wenn der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck bringt, an der Ehe vorbehaltlos und eindeutig festhalten zu wollen. Wurde neben der Ehescheidung auch in zulässiger Weise eine im Verbund stehende Folgesache angefochten, kann im Wege des Teilbeschlusses die mangels Beschwer unzulässige Beschwerde gegen die Ehescheidung vom Beschwerdegericht verworfen werden. § 142 I steht dem nicht entgegen, da eine einheitliche Sachentscheidung über die Folgesache und die Ehescheidung in diesem Fall nicht getroffen werden kann (Frankf FamRZ 19, 619). Zur Beschwer des die Scheidung ablehnenden, aber in der abschließenden mündlichen Verhandlung 1. Instanz anwaltlich nicht (mehr) vertretenen Antragsgegners vgl BGH FamRZ 21, 213.
II. Säumnisentscheidung (Abs 1 S 2).
Rn 4
Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben, kann in Unterhalts- oder Güterrechtssachen bei Vorliegen der sich aus § 113 I 2 iVm §§ 330 ff ZPO ergebenden Voraussetzungen eine Säumnisentscheidung ergehen. Diese Einschränkung ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Einer Säumnisentscheidung gegen den Antragsgegner steht in Ehesachen aber bereits § 130 II entgegen; in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine Säumnisentscheidung schon wegen der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes in den §§ 23 ff nicht vorgesehen (Prütting/Helms/Helms § 142 Rz 10; MüKoFamFG/Heiter § 142 Rz 7; ThoPu/Hüßtege § 142 Rz 6; BGH FamRZ 15, 1277 Rz 12; Zweibr FamRZ 96, 1483). Stellt ein Ehegatte in der letzten mündlichen Verhandlung keinen Antrag zur Folgesache oder ist er nicht durch einen Anwalt vertreten, kann auf Antrag seines Gegners gem § 113 I 2 iVm §§ 330, 331 I 1 ZPO zusammen mit der Scheidung eine stattgebende oder abweisende Säumnisentscheidung ergehen). Diese ist Teil des Verbundbeschlusses, der mit ›Teilversäumnis- und Endbeschluss‹ überschrieben wird (Prütting/Helms/Helms § 142 Rz 10; MüKoFamFG/Heiter § 142 Rz 7; J/H/A/Markwardt § 142 Rz 3; aA Zö/Lorenz § 142 Rz 3 mit Hinweis auf BGH FamRZ 94, 1521: Bezeichnung ist bedeutungslos, sofern sich aus den Gründen ergibt, dass eine Teilsäumnisentscheidung vorliegt). Gegen die (Teil-)Säumnisentscheidung kann Einspruch gem § 113 I 2 iVm § 338 ZPO eingelegt werden; der Beschluss ist iÜ mit der Beschwerde anfechtbar (BGH FamRZ 94, 1521; vgl näher § 143).
III. Abweisung des Scheidungsantrags (Abs 2).
Rn 5
Die Regelung entspricht inhaltlich weitgehend der Vorschrift des § 141 und enthält eine vergleichbare Regelung für den Fall der Abweisung des Scheidungsantrags. Abs 2 S 1 stellt grds klar, dass Folgesachen kraft Gesetzes gegenstandslos werden, wenn der Scheidungsantrag – aus welchem Grund auch immer (BGH FamRZ 23, 1222; 84, 256 Rz 3 zu § 629 III 1 ZPO aF) – abgewiesen wird, da über sie nur für den Fall der Scheidung zu entscheiden ist. Eine entsprechende Fe...