Rn 4

Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben, kann in Unterhalts- oder Güterrechtssachen bei Vorliegen der sich aus § 113 I 2 iVm §§ 330 ff ZPO ergebenden Voraussetzungen eine Säumnisentscheidung ergehen. Diese Einschränkung ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Einer Säumnisentscheidung gegen den Antragsgegner steht in Ehesachen aber bereits § 130 II entgegen; in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine Säumnisentscheidung schon wegen der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes in den §§ 23 ff nicht vorgesehen (Prütting/Helms/Helms § 142 Rz 10; MüKoFamFG/Heiter § 142 Rz 7; ThoPu/Hüßtege § 142 Rz 6; BGH FamRZ 15, 1277 Rz 12; Zweibr FamRZ 96, 1483). Stellt ein Ehegatte in der letzten mündlichen Verhandlung keinen Antrag zur Folgesache oder ist er nicht durch einen Anwalt vertreten, kann auf Antrag seines Gegners gem § 113 I 2 iVm §§ 330, 331 I 1 ZPO zusammen mit der Scheidung eine stattgebende oder abweisende Säumnisentscheidung ergehen). Diese ist Teil des Verbundbeschlusses, der mit ›Teilversäumnis- und Endbeschluss‹ überschrieben wird (Prütting/Helms/Helms § 142 Rz 10; MüKoFamFG/Heiter § 142 Rz 7; J/H/A/Markwardt § 142 Rz 3; aA Zö/Lorenz § 142 Rz 3 mit Hinweis auf BGH FamRZ 94, 1521: Bezeichnung ist bedeutungslos, sofern sich aus den Gründen ergibt, dass eine Teilsäumnisentscheidung vorliegt). Gegen die (Teil-)Säumnisentscheidung kann Einspruch gem § 113 I 2 iVm § 338 ZPO eingelegt werden; der Beschluss ist iÜ mit der Beschwerde anfechtbar (BGH FamRZ 94, 1521; vgl näher § 143).

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