Rn 4

Die Vorschrift des § 145 behandelt ausschließlich die nachträgliche Rechtsmittelerweiterung oder Anschließung in Bezug auf Teile des Verbundbeschlusses, die eine andere Familiensache betreffen als diejenige, die bereits mit einem Hauptrechtsmittel angefochten worden ist. Es muss unterschieden werden, ob es sich um einen anderen Verfahrensgegenstand handelt oder ob nur ein weiterer Aspekt eines einheitlichen Verfahrens betroffen ist. Die erforderliche Abgrenzung kann uU schwierig sein. Einen einheitlichen Verfahrensgegenstand bilden der Elementar- und Vorsorgeunterhalt gem § 1578 II, III BGB (Prütting/Helms/Helms § 145 Rz 10; J/H/A/Markwardt § 145 Rz 3), der Regel- und Mehrbedarf bzw Sonderbedarf beim Kindesunterhalt, die verschiedenen Formen (interne oder externe Teilung) eines Wertausgleichs bei der Scheidung im VA (Stuttg FamRZ 11, 1086; MüKoFamFG/Henjes § 145 Rz 15), der Zugewinnausgleich sowie Anträge auf dessen Stundung bzw auf Übernahme von Gegenständen unter Anrechnung auf den Ausgleich (J/H/A/Markwardt § 145 Rz 3; Prütting/Helms/Helms § 145 Rz 10; Zö/Lorenz § 145 Rz 5). Wegen der zu berücksichtigenden Geschwisterbindung sind auch Sorgeverfahren, die mehrere Kinder betreffen, ein einheitlicher Verfahrensgegenstand (Prütting/Helms/Helms § 145 Rz 10). Unterschiedliche Verfahrensgegenstände sind demgegenüber Kindes- und Ehegattenunterhalt oder auch Ehewohnungs- und Haushaltssachen gem §§ 1568a, 1568b BGB. Für die Rechtsmittelanschließung in derselben Familiensache gelten allein die allgemeinen Vorschriften, § 66 und 73.

 

Rn 5

Ein Drittbeteiligter wird eine Rechtsmittelanschließung nur in seltenen Fällen vornehmen können, weil derselbe Drittbeteiligte kaum einmal an verschiedenen Teilen des Verbundes beteiligt sein wird (Prütting/Helms/Helms § 145 Rz 7; Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 145 Rz 2; vgl auch Zö/Lorenz § 145 Rz 10).

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