Rn 4

Erforderlich ist der Antrag ›eines Beteiligten‹ auf Aufhebung und Zurückverweisung einer nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Folgesache an das OLG. Dieser kann (auch sich wenn dies aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar erschließt) nach ganz überwiegender Auffassung nur von einem Ehegatten gestellt werden, weil die Vorschrift nur dem Schutz ihrer Interesse dient (Prütting/Helms/Helms § 147 Rz 5; Keidel/Weber § 147 Rz 5; FAKomm-FamR/Roßmann § 147 Rz 11; Zö/Lorenz § 147 Rz 9; aA Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 147 Rz 5). Auch die Antragstellung unterliegt dem Anwaltszwang, § 114 II. Auf die Möglichkeit der Antragstellung sollte hingewiesen werden (J/H/A/Markwardt § 147 Rz 5; Zö/Lorenz § 147 Rz 9; FAKomm-FamR/Roßmann § 147 Rz 12).

 

Rn 5

Der Antrag kann grds bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden; ergeht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist eine Antragstellung er bis zum Erlass der Entscheidung möglich. Eine Ausnahme enthält § 147 S 2: Ein Antrag auf Aufhebung des Scheidungsausspruchs muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (eine Nichtzulassungsbeschwerde ist aber nicht möglich, vgl Prüttting/Helms/Helms § 147 Rz 5) gestellt werden. Dieser Antrag hat keine praktische Bedeutung (Prütting/Helms/Helms § 147 Rz 4; FAKomm-FamR/Roßmann § 147 Rz 14; vgl auch Sternal/Weber § 147 Rz 7).

 

Rn 6

Auf das Antragsrecht nach § 147 S 1 kann auch noch nach Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet werden (zur Auslegung eines bereits in erster Instanz erklärten Verzichts auf das Antragsrecht nach § 147 vgl Naumbg FamRZ 2015, 774). Gem § 144 analog kann der Verzicht auch schon erklärt werden, sobald das OLG die Scheidung ausgesprochen oder bestätigt hat (Zö/Lorenz § 147 Rz 10; Prütting/Helms/Helms § 147 Rz 6; FAKomm-FamR/Roßmann § 147 Rz 16).

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