I. Anwendungsbereich.
Rn 2
Die Vorschrift gilt nur für Beschlüsse des BGH in der Rechtsbeschwerdeinstanz. Weiter ist Voraussetzung, dass die angefochtene Verbundentscheidung nur teilw aufgehoben wird. Das ist nur in Bezug auf solche Teile der Verbundentscheidung möglich, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren; iÜ ist der Beschluss des Familiengerichts rechtskräftig geworden (Prütting/Helms/Helms § 147 Rz 3 mwN; Zö/Lorenz § 147 Rz 2). § 147 ist anwendbar, wenn Teile der Verbundentscheidung iÜ unanfechtbar würden, so dass uU eine Einflussnahme auf diese Entscheidungen erforderlich wird (MüKoFamFG/Henjes § 147 Rz 5). Das ist zB dann der Fall, wenn der BGH einen Scheidungsausspruch aufhebt und die Scheidungssache an das OLG zurückverweist; die vom OLG mitentschiedenen Folgesachenentscheidungen werden rechtskräftig, wenn sie nicht durch Rechtsmittel zum BGH angefochten worden sind. Dies kann nur durch einen Antrag nach § 147 S 1 verhindert werden (Sternal/Weber § 147 Rz 2; Zö/Lorenz § 147 Rz 4).
Rn 3
Keine Anwendung findet die Vorschrift deshalb, wenn in der Rechtsbeschwerdeinstanz die gesamte Verbundentscheidung aufgehoben oder geändert oder aber die Rechtsbeschwerde insgesamt als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird. Hebt der BGH die Entscheidung der Vorinstanz auf und weist den Scheidungsantrag ab, besteht ebenfalls kein Erfordernis für eine Abstimmung einzelner Entscheidungen, denn in diesem Fall werden alle Folgesachen gem § 142 II 1 gegenstandslos. Wird auf die Rechtsbeschwerde hin der den Scheidungsantrag abweisende Beschluss aufgehoben, kommt § 147 ebenfalls nicht zur Anwendung. Hatte in diesem Fall das FamG die Ehe geschieden und sind Folgesachen an das OLG gelangt, so sind sie dort noch anhängig; denn das OLG hatte keinen Anlass, über die Folgesachen zu entscheiden, § 142 II 1. In diesem Fall ist § 146 zu beachten (Prütting/Helms/Helms § 147 Rz 3; Sternal/Weber § 147 Rz 3; Zö/Lorenz § 147 Rz 4).
I. Voraussetzungen.
1. Antrag.
Rn 4
Erforderlich ist der Antrag ›eines Beteiligten‹ auf Aufhebung und Zurückverweisung einer nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Folgesache an das OLG. Dieser kann (auch sich wenn dies aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar erschließt) nach ganz überwiegender Auffassung nur von einem Ehegatten gestellt werden, weil die Vorschrift nur dem Schutz ihrer Interesse dient (Prütting/Helms/Helms § 147 Rz 5; Sternal/Weber § 147 Rz 6; FAKomm-FamR/Roßmann § 147 Rz 11; Zö/Lorenz § 147 Rz 9; aA Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 147 Rz 5). Auch die Antragstellung unterliegt dem Anwaltszwang, § 114 II. Auf die Möglichkeit der Antragstellung sollte hingewiesen werden (J/H/A/Markwardt § 147 Rz 5; Zö/Lorenz § 147 Rz 9; FAKomm-FamR/Roßmann § 147 Rz 12).
Rn 5
Der Antrag kann grds bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden; ergeht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist eine Antragstellung er bis zum Erlass der Entscheidung möglich. Eine Ausnahme enthält § 147 S 2: Ein Antrag auf Aufhebung des Scheidungsausspruchs muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (eine Nichtzulassungsbeschwerde ist aber nicht möglich, vgl Prüttting/Helms/Helms § 147 Rz 5) gestellt werden. Dieser Antrag hat keine praktische Bedeutung (Prütting/Helms/Helms § 147 Rz 4; FAKomm-FamR/Roßmann § 147 Rz 14; vgl auch Sternal/Weber § 147 Rz 7).
Rn 6
Auf das Antragsrecht nach § 147 S 1 kann auch noch nach Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet werden (zur Auslegung eines bereits in erster Instanz erklärten Verzichts auf das Antragsrecht nach § 147 vgl Naumbg FamRZ 2015, 774). Gem § 144 analog kann der Verzicht auch schon erklärt werden, sobald das OLG die Scheidung ausgesprochen oder bestätigt hat (Zö/Lorenz § 147 Rz 10; Prütting/Helms/Helms § 147 Rz 6; FAKomm-FamR/Roßmann § 147 Rz 16).
2. Zusammenhang der Teilentscheidungen.
Rn 7
Das Gesetz erfordert einen Zusammenhang zwischen der Teilentscheidung des OLG, die auf die Rechtsbeschwerde hin aufgehoben wird und der weiteren Teilentscheidung, die gem § 147 aufgehoben werden soll. Ausreichend ist ein tatsächlicher Zusammenhang; ein rechtlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich (J/H/AMarkwardt § 147 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 147 Rz 6 mwN). Ein solcher Zusammenhang ist gegeben zwischen einer den Aufenthalt des Kindes regelnden Sorgeentscheidung nach § 1671 I BGB und weiteren Folgesachen, die den Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil voraussetzen, wie zB betreffend das Umgangsrecht (BGH FamRZ 1994, 827 Rz 17), in Unterhaltssachen (BGH FamRZ 1986, 895 Rz 19 f: Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB) oder Ehewohnungssachen (Prütting/Helms/Helms § 147 Rz 4; Sternal/Weber § 147 Rz 5). Ein Zusammenhang besteht auch zwischen einer Entscheidung über den Zugewinnausgleich und solchen nach §§ 1382, 1383 BGB; Ansprüche auf Zugewinn und Unterhalt können sich wegen des Doppelverwertungsverbots gegenseitig beeinflussen (Prütting/Helms/Helms § 147 Rz 4 mwN).
II. Zurückverweisung an das OLG.
Rn 8
Erfolgt in der Rechtsbeschwerdeinstanz antragsgemäß eine erweiterte Aufhebung der ...