I. Rechtskraft des Scheidungsausspruchs.
1. Eintritt der Rechtskraft in erster Instanz.
Rn 2
Der erstinstanzliche Scheidungsausspruch wird frühestens rechtskräftig, wenn die Ehegatten unmittelbar nach seiner Verkündung auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichten, § 144. Ein Verzicht auf das Antragsrecht nach § 147 ist nicht erforderlich und kann uU ungewollte Auswirkungen auf andere Folgesachen haben (vgl zur Auslegung eines Rechtsmittelverzichts Naumbg FamRZ 15, 774). Der Verzicht auf das Antragsrecht nach § 147 ist nur bei einem durch das OLG verkündeten Scheidungsausspruch relevant.
Rn 3
Wird kein Rechtsmittelverzicht erklärt, wird der erstinstanzliche Scheidungsausspruch rechtskräftig, wenn innerhalb der Rechtsmittelfristen des § 63 und der Anschließungsfristen des § 145 keiner der Ehegatten Beschwerde gegen die Scheidung eingelegt hat und auch nicht eine im Verbundbeschluss enthaltene Folgesachenentscheidung angefochten worden ist. Ist innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 I nur eine Folgesachenentscheidung angefochten worden, so hängt die Rechtskraft der Scheidung davon ab, ob und wann die Fristen des § 145 für die Anschließung verstrichen sind.
2. Eintritt der Rechtskraft in zweiter Instanz.
Rn 4
Wird die Scheidung der Ehe ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren ausgesprochen, tritt die Rechtskraft, unabhängig davon, ob das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat oder nicht, frühestens mit Ablauf der Rechtsmittelfristen des § 71 ein (BGH FamRZ 08, 2019; Prütting/Helms/Helms § 148 Rz 5; Sternal/Weber § 148 Rz 3). Wird von einem Beteiligten in einer Folgesache Rechtsbeschwerde eingelegt, tritt die Rechtskraft der Scheidung erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 147 S 2 ein.
3. VKH-Antrag und Wiedereinsetzung.
Rn 5
Wird innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist lediglich ein VKH-Antrag für eine einzulegende Beschwerde gestellt, hemmt dieser den Eintritt der Rechtskraft nicht. Gleiches gilt auch für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist (BGH FamRZ 87, 570 mwN). Erst wenn in beiden Fällen Wiedereinsetzung gewährt wird, wird die Rechtskraft rückwirkend gehemmt (BGH FamRZ 87, 570; vgl auch Prütting/Helms/Helms § 148 Rz 6; MüKoFamFG/Henjes § 148 Rz 12; FAKomm-FamR/Roßmann § 148 Rz 10). Wird in diesen Fällen nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruches ein Rechtskraftzeugnis nach § 46 III erteilt, droht die Gefahr einer Doppelehe (Zö/Lorenz § 148 Rz 13; Prütting/Helms/Helms § 148 Rz 6; MüKoFamFG/Henjes § 148 Rz 12).
II. Wirksamwerden der Entscheidungen in Folgesachen.
1. Wirksamwerden von Folgesachen nach allgemeinen Vorschriften.
Rn 6
Der Eintritt der Wirksamkeit von Folgesachen iSv § 137 II, III hängt nach allgemeinen Vorschriften davon ab, ob es sich um fG-Folgesachen oder Familienstreitsachen iSv § 112 handelt. Hinsichtlich der fG-Folgesachen stellt § 40 I für den Eintritt der Wirksamkeit auf die Bekanntgabe der Entscheidung an die Beteiligten ab. Ausnahmen gelten aber für den VA (§ 224 I) sowie für Entscheidungen in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§ 209 II 1): Diese Entscheidungen werden erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam. Die Vorschrift des § 40 I ist hier deshalb nur für Kindschaftssachen iSv § 137 III bedeutsam. Entscheidungen in Familienstreitsachen werden gem § 116 III 1 erst mit Rechtskraft wirksam. Die Wirksamkeit des Scheidungsausspruchs ist in § 116 II geregelt.
2. Wirksamwerden von Folgesachen im Verbundverfahren.
Rn 7
§ 148 bestimmt, dass Entscheidungen in Folgesachen nicht vor Rechtskraft des Scheidungsausspruches wirksam werden und verhindert so den Eintritt der Wirksamkeit nach den allgemeinen Vorschriften. Diese wird bis zum Eintritt der Rechtskraft in der Scheidungssache aufgeschoben (Sternal/Weber § 148 Rz 5). Die Vorschrift des § 148 begründet eine weitere Voraussetzung für das Wirksamwerden des Ausspruchs in einer Folgesache, die aus dem Scheidungsverbund stammt, ersetzt die allgemeinen Regelungen aber nicht (Hamm FamRZ 15, 1997). Besteht vorher Regelungsbedarf, kann eine Entscheidung insb in einem einstweiligen Anordnungsverfahren oder aber in einem selbstständigen Verfahren getroffen werden (Sternal/Weber § 148 Rz 5).
III. Vollstreckung von Ehescheidung und Folgesachen.
Rn 8
Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen richtet sich gem § 120 I nach den Vorschriften der ZPO; die Endentscheidungen sind gem § 120 II 1 mit Wirksamkeit vollstreckbar. IÜ erfolgt die Vollstreckung von fG-Folgesachen nach §§ 86 ff.