Gesetzestext
Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Bewilligung von VKH richtet sich sowohl in Ehe- und Familienstreitsachen gem § 113 I 2 als auch in den fG-Familiensachen gem § 76 I nach den §§ 114 ff ZPO. Unterschiede ergeben sich für die fG-Familiensachen grds in Bezug auf die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Anwalts, die in § 78 II abweichend von § 121 II ZPO geregelt ist. Die Bewilligung von VKH in einer Ehesache setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht (wegen der Einzelheiten vgl zB FAKomm-FamR/Jokisch § 76 Rz 78 f) und der Antrag nicht mutwillig gestellt wurde (vgl zB FAKomm-FamR/Jokisch § 76 Rz 100 f).
B. Erstreckung auf eine Versorgungsausgleichssache.
Rn 2
Die Vorschrift des § 149 enthält eine Besonderheit insoweit, als sich die für die Scheidungssache bewilligte VKH (nur) auf die gem § 137 II 2 im ›Zwangsverbund‹ stehende Folgesache VA (§ 137 II 1 Nr 1) erstreckt. Es findet in Bezug auf diese Folgesache als Folge der gesetzlich angeordneten Erstreckung grds keine Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen für die Bewilligung von VKH statt (Prütting/Helms/Helms § 149 Rz 4; MüKoFamFG/Henjes § 149 Rz 13; aA J/H/A/Markwardt § 149 Rz 6). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn es sich nicht um eine vAw durchzuführende VA-Sache handelt (unten Rn 3 f). Zur Erstreckung der VKH und die Beiordnung des Anwalts auch auf eine außergerichtlich geschlossene Folgenvereinbarung vgl Bambg FamRZ 21, 1652; Dresd FamRZ 21, 972.
Rn 3
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Erstreckung der für die Scheidungssache bewilligten VKH auf ›eine VA-Folgesache‹ vorgesehen. Eine Beschränkung nur auf den vAw durchzuführenden VA nach §§ 9 ff VersAusglG ist dem nicht zu entnehmen. Deshalb ist die Erstreckung der VKH nicht ausgeschlossen für solche VA, die auf Antrag durchgeführt werden, wie zB der schuldrechtliche VA gem §§ 20 ff VersAusglG, der aber regelmäßig ohnehin nicht verbundfähig ist (§ 137 Rn 8). Ein Antrag ist gem § 3 III VersAusglG auch erforderlich bei Ehen von kurzer Dauer. Von § 149 erfasst wird aber der bei Scheidung nach ausländischem Recht auf Antrag durchzuführende VA nach Art 17 IV 2 EGBGB (Prütting/Helms/Helms § 149 Rz 3; wohl auch J/H/A/Markwardt § 149 Rz 6; Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 149 Rz 3; FAKomm-FamR/Roßmann § 149 Rz 6; aA ThoPu/Hüßtege § 149 Rz 2).
Rn 4
Allenfalls in Ausnahmefällen kann es gerechtfertigt sein, die Folgesache VA von der Erstreckung der VKH auszunehmen (BGH FamRZ 14, 551; Prütting/Helms/Helms § 149 Rz 4 mwN; Sternal/Weber § 149 Rz 6). Das ist aber im Regelfall der Durchführung des vAw durchzuführenden VA nicht denkbar (Prütting/Helms/Helms § 149 Rz 4). Sofern als Beispiel für einen solchen Ausnahmefall die fehlende Erfolgsaussicht für einen Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen VA herangezogen wird, ist zu bedenken, dass solche Verfahren ohnehin nur sehr selten im Verbund geführt werden können (§ 137 Rn 8) und die Erfolgsaussicht dann nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen ist.
Rn 5
Wird die VA-Sache später aus dem Verbund abgetrennt, bleibt sie gem § 137 V 1 Folgesache, sodass die VKH-Bewilligung weiter gilt (§ 137 Rn 37).
Rn 6
Die Bewilligung von VKH erfolgt gem § 119 I 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders. Im Beschwerdeverfahren ist eine erneute Bewilligung von VKH nach allgemeinen Grundsätzen erforderlich. Legt ein Versorgungsträger Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum VA bei der Scheidung ein, fehlt es für eine Anschließung durch die Ehegatten regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis (BGH FamRZ 18, 1741; FamRZ 14, 827), sodass die Bewilligung von VKH nicht in Betracht kommt.