Gesetzestext
Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.
A. Zweck der Vorschrift.
Rn 1
Die durch Art 2 Nr 3 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.13 (BGBl I 3786) mit Wirkung vom 1.7.14 geschaffene Vorschrift soll eine anwenderfreundliche elektronische Kommunikation ohne qualifizierte elektronische Signatur ermöglichen. Die in S 1 vorgesehene Verordnung stellt die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV vom 24.11.17, BGBl I, 3803) iVm den Bekanntmachungen der URL auf www.justiz.de dar (Mardorf jM 18, 140).
B. Geltungsbereich.
Rn 2
Die Vorschrift gilt für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen; sie ist in Ehe- und Familienstreitsachen nicht anwendbar (§ 113 Abs 1 S 1), für die § 130c ZPO gilt.
C. Inhalt.
Rn 3
Nach S 1 kann das BMJ durch zustimmungsbedürftige Rechtsverordnung elektronische Formulare für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einführen, um einen Gleichlauf mit § 130c ZPO zu erreichen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu § 14a FamFG-E, BTDrs 17/3948, S 36). Wegen der Vielgestaltigkeit der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind erhebliche Zweifel angebracht, ob dies gelingen kann.
Rn 3a
Eine Ausnahme stellt die VKH dar, weil für diese Angelegenheit bereits Formulare existieren, die ohne große Schwierigkeiten in elektronischer Form umgesetzt werden können. Ein Formularzwang hat den Vorteil, dass eine manuelle Erfassung der Daten nicht mehr notwendig ist und bei der Entscheidung eine automationsunterstützte Bearbeitung möglich ist, bspw durch Übernahme von Daten in den Text der Entscheidung. Ob eine in die Formulare integrierte Plausibilitätsprüfung vorteilhaft ist (so aber Biallaß NJW 20, 2941, 2943), erscheint hingegen zweifelhaft, weil diese Prüfungen nicht immer schlüssig sind und den Aufwand für die Plausibilitätskontrolle auf die Antragsteller abwälzen. Wenn Formulare mit solchen Vorgaben entwickelt werden, müssen die Defizite überwunden werden, die bei der elektronischen Steuererklärung nach dem je nach Steuerart verpflichtenden ELSTER-Formular bestehen und die Abgabe von Steuererklärungen für nicht vertretene Steuerpflichtige übermäßig erschweren oder gar unmöglich machen. Werden diese Vorgaben eingehalten, ist die VKH strukturell für die Abgabe von Erklärungen in standardisierter Form geeignet, was in meisten anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht der Fall ist.
Rn 4
S 2 ermöglicht Regelungen, nach denen die in den Formularen enthaltenen Angaben in Anlehnung an die Regelungen für das Grundbuchverfahren ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form (§ 135 Abs 1 S 2 Nr 4b GBO) zu übermitteln sind (Prütting/Helms/Ahn-Roth § 14a Rz 4). Dies könnte für solche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Vorteil sein, bei denen Adressdaten einer Vielzahl von Beteiligten zu übermitteln sind. S 3 schreibt vor, dass Formulare auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind. Bislang existiert diese Plattform nicht.
Rn 5
In der Rechtsverordnung können ferner nach S 4 für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von den Vorgaben des nach § 14 Abs 2 S 2 geltenden § 130a Abs 3 ZPO abweichende Regelungen über die Identifizierung des Formularverwenders getroffen werden. Die vorgenannte Rechtsverordnung ist noch nicht erlassen (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 14a Rz 1) und wird wohl in nächster Zeit auch nicht zu erwarten sein.