I. Anwendungsbereich.
Rn 3
Die Vorschrift des § 150 gilt nur für Scheidungssachen (§ 121 Nr 1) und Folgesachen iSv § 137 II, III sowie gem § 270 entsprechend für Lebenspartnerschaftssachen. Eine entsprechende Anwendung auf andere Ehesachen iSv § 121 kommt nicht in Betracht; für Verfahren wegen Aufhebung der Ehe enthält § 132 eine Sondervorschrift. Für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe gelten gem § 113 I 2 die §§ 91 ff ZPO (Prütting/Helms/Helms § 150 Rz 1; Sternal/Weber § 150 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 150 Rz 4).
Rn 4
§ 150 ist auch im Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt anwendbar (Prütting/Helms/Helms § 150 Rz 21; MüKoFamFG/Henjes § 150 Rz 26 mwN), und zwar auch für Folgesachen, wenn die Scheidungssache selbst nicht angegriffen ist (BGH FamRZ 23, 117; Frankf NZFam 23, 323; KG FamRZ 18, 125; Karlsr FamRZ 15, 754). Ist das Rechtsmittel erfolglos, sind über § 150 IV die Wertungen der §§ 91 ff ZPO zu berücksichtigen (einschr Sternal/Weber § 150 Rz 13; FAKomm-FamR/Roßmann § 150 Rz 15; Zö/Lorenz § 150 Rz 10; J/H/A/Markwardt § 150 Rz 13; Brandbg FamRZ 12, 306; München FamRZ 11, 1062: nur bei erfolgreichem Rechtsmittel, sonst § 113 I 2 iVm § 97 I bzw § 84). Das ist insb dann der Fall, wenn das Rechtsmittel gegen einen Scheidungsausspruch nur deshalb erfolgreich ist, weil die Voraussetzungen für eine Scheidung in der Rechtsmittelinstanz vorliegen; hier ist die Wertung des § 97 II ZPO zu berücksichtigen (MüKoFamFG/Henjes § 150 Rz 26; Prütting/Helms/Helms § 150 Rz 23). Wird das Rechtsmittel zurückgenommen, ist § 117 II 1 iVm 516 III ZPO zu beachten.
Rn 5
Legt ein Dritter ein Rechtsmittel ein, sind diesem bei Erfolglosigkeit die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl aber zB § 158 VIII), § 150 IV iVm § 97 I ZPO (aA Nürnbg NJW Spezial 11, 485 [OLG Celle 17.06.2011 - 10 UF 125/11]: § 113 I 2 iVm § 97 I). Hat die Beschwerde Erfolg, sollen dessen außergerichtliche Kosten, die er gem § 150 III grds selbst zu tragen hat, den Ehegatten je zur Hälfte aufzuerlegen sein (Prütting/Helms/Helms § 150 Rz 24; MüKoFamFG/Henjes § 150 Rz 27; Zö/Lorenz § 150 Rz 10). Ein Versorgungsträger unterfällt weder der Kostenfreiheit nach § 2 FamGKG noch kommt eine personale Kostenbefreiung des Versorgungsträgers nach § 64 Abs 3 S 2 SGB in Betracht (Frankf NZFam 23, 323).
II. Grundsatz der Kostenaufhebung (Abs 1).
Rn 6
Abs 1 enthält den Grundsatz der Kostenaufhebung für den Fall des erfolgreichen Scheidungsantrags und gilt auch dann, wenn der Scheidungsgegner keinen Antrag stellt (ausdr Brandbg JurBüro 20, 483). Die Kostenaufhebung erstreckt sich nicht nur auf den Scheidungsausspruch, sondern auch auf die Folgesachen. Das hat zur Folge, dass die anfallenden Gerichtskosten von den Ehegatten jeweils hälftig zu tragen sind und eine Erstattung der jeweils angefallenen außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet. Das in den §§ 91 ff ZPO verankerte kostenrechtliche Erfolgsprinzip wurde im Hinblick darauf, dass bei einem erfolgreichen Scheidungsantrag keiner unterliegt und es in der Praxis oftmals von Zufällen abhängt, welcher Ehegatte den Scheidungsantrag stellt, nicht übernommen (BTDrs 7/650, 193; ThoPu/Putzo, 24. Aufl, § 93a Rz 1; FAKomm-FamR/Roßmann § 150 Rz 1).
III. Anderweitige Erledigung (Abs 2).
1. Abweisung oder Rücknahme des einseitigen Scheidungsantrags (Abs 2 S 1).
Rn 7
Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, hat der ASt gem § 150 II 1 die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen zu tragen; also die gesamten gerichts- und außergerichtlichen Kosten. Die anhängigen Folgesachen werden durch die Abweisung des Scheidungsantrags grds gegenstandslos, § 142 II 1. Die Kostentragungspflicht des ASt tritt auch ein, wenn der nur einseitig gestellte Scheidungsantrag zurückgenommen wird, auch dann werden die Folgesachen gem § 141 grds gegenstandslos. Bei der Kostenfolge des § 150 II 1 soll es auch dann bleiben, wenn sich die Eheleute versöhnt haben, im Scheidungsverfahren aber die Frage streitig war, ob das Trennungsjahr bereits abgelaufen war (Stuttg FamRZ 14, 965). Gleiches gilt, wenn der Scheidungsantrag mit Rücksicht auf ein gemeinsames Kind (16 Jahre alt) zurückgenommen wird (Brandbg FamRZ 16, 490). Erfolgt die Rücknahme des Scheidungsantrags vor Rechtshängigkeit, kommt eine Kostenentscheidung nach § 150 II 1 nicht in Betracht, weil zwischen den Beteiligten ein Verfahrensrechtsverhältnis nicht begründet worden ist (Celle FamRZ 20, 1764).
2. Abweisung oder Rücknahme des beiderseitigen Scheidungsantrags; Erledigung der Hauptsache (Abs 2 S 2).
Rn 8
Haben beide Ehegatten einen Scheidungsantrag gestellt und werden beide Anträge zurückgewiesen oder aber zurückgenommen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. Diese Kostenfolge tritt auch ein, wenn sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt, etwa bei einer Aussöhnung oder Tod eines Ehegatten (§ 131, vgl Frankf FamRZ 15, 1747).
IV. Kostentragung Dritter (Abs 3).
Rn 9
Im Scheidungsverbundverfahren sind in den Folgesachen der fG regelmäßig Dritte beteiligt, wie zB in Kindschaftssachen der Verfahrensbeistand oder das Jugendamt oder auch das Kind selbst oder in VA-Sachen die beteiligten Versorgungsträger. Abs 3 stellt klar, dass diese Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben und die Anordnung einer Kostenerstattung ...