Gesetzestext
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift regelt die Kostentragung in Scheidungssachen und Folgesachen. Sie geht als Spezialregelung den allgemeinen Bestimmungen vor (BTDrs 16/6308, 233), tritt aber ebenso wenig insgesamt an die Stelle der Kostenbestimmungen der ZPO wie auch § 243, sondern ersetzt wie diese Bestimmung als lex specialis lediglich die Vorschriften über die Verteilung der Kosten (BGH FamRZ 11, 1933 Rz 23; Brandbg FamRZ 19, 382). Zu den allgemeinen Bestimmungen gehören die in Ehesachen und Familienstreitsachen gem § 113 I 2 anzuwendenden Vorschriften der ZPO (§§ 91 ff), soweit nicht (in Unterhaltssachen) § 243 gilt. Allgemeine Kostenvorschriften finden sich für isolierte fG-Familiensachen in §§ 80 ff.
Rn 2
Abs 1 enthält den Grundsatz der Kostenaufhebung im Fall der Scheidung und entspricht damit inhaltlich im Wesentlichen § 93a I 1 ZPO aF. Abs 2 enthält erstmals eine umfassende Regelung zur Kostenverteilung für den Fall der sonstigen Beendigung des Verfahrens. Abs 3 stellt klar, dass Drittbeteiligte ihre außergerichtlichen Kosten grds selbst tragen. Gem Abs 4 kann das Gericht nach billigem Ermessen eine abweichende Bestimmung treffen, wenn die Kostenverteilung nach Abs 1–3 unbillig wäre. Abs 5 regelt die Kostenentscheidung bei der Abtrennung von Folgesachen.
B. Die Vorschrift im Einzelnen.
I. Anwendungsbereich.
Rn 3
Die Vorschrift des § 150 gilt nur für Scheidungssachen (§ 121 Nr 1) und Folgesachen iSv § 137 II, III sowie gem § 270 entsprechend für Lebenspartnerschaftssachen. Eine entsprechende Anwendung auf andere Ehesachen iSv § 121 kommt nicht in Betracht; für Verfahren wegen Aufhebung der Ehe enthält § 132 eine Sondervorschrift. Für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe gelten gem § 113 I 2 die §§ 91 ff ZPO (Prütting/Helms/Helms § 150 Rz 1; Sternal/Weber § 150 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 150 Rz 4).
Rn 4
§ 150 ist auch im Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt anwendbar (Prütting/Helms/Helms § 150 Rz 21; MüKoFamFG/Henjes § 150 Rz 26 mwN), und zwar auch für Folgesachen, wenn die Scheidungssache selbst nicht angegriffen ist (BGH FamRZ 23, 117; Frankf NZFam 23, 323; KG FamRZ 18, 125; Karlsr FamRZ 15, 754). Ist das Rechtsmittel erfolglos, sind über § 150 IV die Wertungen der §§ 91 ff ZPO zu berücksichtigen (einschr Sternal/Weber § 150 Rz 13; FAKomm-FamR/Roßmann § 150 Rz 15; Zö/Lorenz § 150 Rz 10; J/H/A/Markwardt § 150 Rz 13; Brandbg FamRZ 12, 306; München FamRZ 11, 1062: nur bei erfolgreichem Rechtsmittel, sonst § 113 I 2 iVm § 97 I bzw § 84). Das ist insb dann der Fall, wenn das Rechtsmittel gegen einen Scheidungsausspruch nur deshalb erfolgreich ist, weil die Voraussetzungen für eine Scheidung in der Rechtsmittelinstanz vorliegen; hier ist die Wertung des § 97 II ZPO zu berücksichtigen (MüKoFamFG/Henjes § 150 Rz 26; Prütting/Helms/Helms § 150 Rz 23). Wird das Rechtsmittel zurückgenommen, ist § 117 II 1 iVm 516 III ZPO zu beachten.
Rn 5
Legt ein Dritter ein Rechtsmittel ein, sind diesem bei Erfolglosigkeit die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl aber zB § 158 VIII), § 150 IV iVm § 97 I ZPO (aA Nürnbg NJW Spezial 11, 485 [OLG Celle 17.06.2011 - 10 UF 125/11]: § 113 I 2 iVm § 97 I). Hat die Beschwerde Erfolg, sollen dessen außergerichtliche Kosten, die er gem § 150 III grds selbst zu tragen hat, den Ehegatten je zur Hälfte aufzuerlegen sein (Prütting/Helms/Helms § 150 Rz 24; MüKoFamFG/Henjes § 150 Rz 27; Zö/Lorenz § 150 Rz 10). Ein Versorgungsträger unterfällt weder der Kost...