Rn 10

Ist die sich aus den Abs 1–3 ergebende Kostenfolge unbillig, eröffnet Abs 4 die Möglichkeit, die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig zu verteilen. Die in dem Abs aufgezählten Fälle sind nicht abschließend (›insbesondere‹, vgl Zö/Lorenz § 150 Rz 3; Sternal/Weber § 150 Rz 8).

 

Rn 11

Neu in den Gesetzestext aufgenommen wurde der Gesichtspunkt der Versöhnung der Ehegatten, Abs 4 S 1. Die Regelung zielt auf den Fall, dass es bei Vorliegen eines ansonsten begründeten Scheidungsantrags allein aufgrund einer Versöhnung der Parteien nicht zu einem Abschluss des Scheidungsverfahrens kommt. In solch einem Fall entspricht es der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben (Stuttg FamRZ 14, 965).

 

Rn 12

Eine anderweitige Kostenverteilung kann auch im Hinblick auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache geboten sein. Zu berücksichtigen sind der Umfang von Obsiegen/Unterliegen iSv § 243 S 2 Nr 1, § 113 I 2 iVm §§ 91, 92, 269 ZPO (Saarbr FamRZ 08, 698; KG FamRZ 07, 1758; vgl auch AG Oranienburg FamRZ 13, 1158 zur untergeordneten Bedeutung der Auskunftsstufe). Praktisch relevant ist auch die Kostenfolge bei Antragrücknahme gem § 243 S 1, § 113 I 2 iVm § 269 III ZPO. Es können auch zB die abweichenden Kostenfolgen für den Fall des sofortigen Anerkenntnisses gem § 243 S 2 Nr 4, §§ 113 I 2 iVm § 93 ZPO, der übereinstimmenden Erledigungserklärung gem § 243 S 1, § 113 I 2 iVm § 91a ZPO oder auch der Rücknahme einer Folgesache zu berücksichtigen sein (Prütting/Helms/Helms § 150 Rz 10 mwN; MüKoFamFG/Henjes § 150 Rz 18; Sternal/Weber § 150 Rz 8f). Ein Abweichen von der Kostenverteilung nach § 150 I ist nicht zwingend und im Hinblick auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Güterrechtssache nicht geboten, wenn die Zuvielforderung des einen Ehegatten maßgeblich von der Bewertung des Unternehmens des anderen Ehegatten beeinflusst wurde, die ein Laie nicht zuverlässig prognostizieren kann (Brandbg FamRZ 16, 490).

 

Rn 13

Gem Abs 4 S 2 kann das Gericht auf die Weigerung eines Beteiligten, an einem nach § 135 I angeordneten Informationsgespräch teilzunehmen, im Rahmen der Kostengrundentscheidung reagieren. Die Anordnung ist gem § 135 S 2 nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar, die Nichtbefolgung kann aber auf diesem Wege sanktioniert werden. Die außerhalb des Gerichtssaals erfolgende Information über Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung findet uU mehr Gehör als der gut gemeinte Rat des Richters in der angespannten Verhandlungssituation. Deshalb kann es Sinn machen, die Motivation für eine Teilnahme an dem Informationsgespräch gerade bei hochgradig zerstrittenen Beteiligten auf diese Weise zu erhöhen. Die Auffassungen hierzu sind unterschiedlich (eher zurückhaltend Prütting/Helms/Helms § 150 Rz 12; Zö/Lorenz § 150 Rz 3; aA (bejahend) J/H/A/Markwardt § 150 Rz 16; Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 1 Rz 11).

 

Rn 14

Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht diese ganz oder teilw seiner Kostenentscheidung zugrunde legen, Abs 4 S 3. Häufig schlagen die Ehegatten eine Kostenaufhebung nach § 150 I vor, unabhängig vom Ausgang einzelner Folgesachen. Hiervon darf das Gericht nur abweichen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten auf andere Weise als vereinbart zu verteilen (Zö/Lorenz § 150 Rz 5; Sternal/Weber § 150 Rz 10; J/H/A/Markwardt § 150 Rz 17; Büte FuR 09, 650; Bremen FF 21, 461).

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