Rn 40

Die Entscheidung erfolgt durch einen zu begründenden Beschluss (§ 38), der gem § 39 eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist gem §§ 58 ff die Beschwerde zum OLG eröffnet. Die Einlegung der Beschwerde hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung, die grds mit Bekanntgabe der Entscheidung an die Verfahrensbeteiligten eintritt, § 40 I. Das OLG kann gem § 64 III anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

 

Rn 41

Ist eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren zu treffen, gelten die Vorschriften für das Hauptsacheverfahren entsprechend, § 51 II 1. Zu beachten ist, dass Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren gem § 57 S 1 grds unanfechtbar sind. Gem § 57 S 2 gilt dies nicht in den Kindschaftssachen des § 151 Nr 6 und 7 sowie dann, wenn das Gericht aufgrund mündlicher Erörterung über die elterliche Sorge für ein Kind (Nr 1), die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil (Nr 2) oder über einen Antrag auf Verbleiben eines Kinds bei einer Pflege- oder Bezugsperson (Nr 3) entschieden hat. (Nur) In diesen Fällen (also insb dann nicht, wenn eine Umgangsregelung getroffen worden ist) ist auch in einstweiligen Anordnungsverfahren die Beschwerde an das OLG eröffnet, die gem § 63 II Nr 1 binnen einer Frist von 2 Wochen einzulegen ist.

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