I. Die Kostenentscheidung.
Rn 42
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 80 ff. Häufig werden gem § 81 I 1 die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig geteilt und weiter angeordnet, dass eine Kostenerstattung nicht stattfindet. Eine Grundregel, dass die Beteiligten die gerichtlichen Kosten zu gleichen Teilen und jeder Beteiligter seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, gibt es im FamFG indes nicht (BGH MDR 14, 490); das FamFG kennt auch eine Kostenaufhebung nicht (Frankf FamRZ 16, 1093). Vielmehr räumt die Norm dem Gericht einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 II, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilw auferlegt werden sollen.
Rn 43
Dem minderjährigen Beteiligten können keine Kosten auferlegt werden, § 81 III. Gleiches gilt für den Verfahrensbeistand, § 158 VIII. In einer Kindschaftssache kommen auch Behörden, wie das Jugendamt, bei formeller Beteiligung am Verfahren als Kostenschuldner in Betracht. Ist das Jugendamt als bestellter oder gesetzlicher Amtsvormund Inhaber der elterlichen Sorge, kann es nach § 7 II Nr 1 unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sein (zB bei einer von den Eltern des Mündels begehrten Umgangsregelung). Allerdings wird das Jugendamt, anders als ein Elternteil, in Ausübung des aufgrund der Amtsvormundschaft übergegangenen Sorgerechts und demzufolge allein im öffentlichen Interesse als ausschließlich dem Kindeswohl verpflichteter Sachwalter tätig. Deshalb soll eine Auferlegung von Kosten nur unter den Voraussetzungen der in § 81 II aufgezählten Fälle oder bei Vorliegen eines hiermit vergleichbaren Sachverhalts in Betracht kommen. Zudem ist das Jugendamt als Amtsvormund von den Gerichtskosten befreit (§ 64 III 2 SGB X); dieser Umstand steht zwar der Auferlegung von Gerichtskosten nicht entgegen, stellt aber einen Umstand dar, der die Ermessensentscheidung mit Blick auf § 81 I 2 beeinflussen kann (BGH MDR 17, 230; vgl. hierzu auch Dürbeck ZKJ 17, 19; vgl in diesem Zusammenhang auch zB AG Frankfurt FamRZ 19, 296: Kostentragung des Jugendamts nach § 81 II, wenn es durch grobes Verschulden Anlass für ein gerichtliches Eilverfahren gegeben hat; Frankf FamRZ 15, 2197: keine Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt, nur weil nach einer Gefährdungsanzeige nach § 8a II SGB VIII ein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet wurde, aber nach Prüfung keine Maßnahmen ergriffen werden mussten).
II. Wertvorschriften.
Rn 44
Der Verfahrenswert ist nach §§ 45, 46 FamGKG zu bestimmen. Wird eine Kindschaftssache im Scheidungsverbund bearbeitet, gilt § 44 II 1 FamGKG. Das einstweilige Anordnungsverfahren ist gem § 41 S 2 idR mit dem hälftigen Wert der entsprechenden Hauptsache zu bewerten.