1. Erledigung des Verfahrens durch Antragsrücknahme oder Erledigung.
Rn 37
Die Rücknahme des Antrags erledigt eine Kindschaftssache nur in echten Antragsverfahren (s.o. Rn 28), zB einem Sorgeverfahren nach § 1671 BGB. Gem. § 22 I kann der Antrag bis zur Rechtskraft der Entscheidung zurückgenommen werden; nach Erlass der Endentscheidung bedarf die Rücknahme der Zustimmung der anderen Beteiligten. Gem § 22 III gilt dies auch, wenn alle Beteiligten erklären, das Verfahren beenden zu wollen. Gibt nur der Antragsteller diese Erklärung ab, wird dies als Antragsrücknahme auszulegen sein (Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 46). Eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Hauptsache führt regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstands – außer im Fall des § 62 – nicht mehr gegeben ist (BGH FF 19, 379; MDR 11, 935).
Rn 38
In Verfahren, die (auch) vAw eingeleitet werden, haben die Beteiligten keine Dispositionsbefugnis über den Verfahrensgegenstand und können das Verfahren weder durch Rücknahme eines Antrags noch durch eine Erledigungserklärung beenden (BGH MDR 82, 473; Schlesw FamRZ 12, 895); gem § 22 IV gilt § 22 II, III nicht in Verfahren, die vAw eingeleitet werden können (vgl Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 48 f; Sternal/Schäder § 151 Rz 29). Dennoch besteht uU Anlass, das Verfahren gleichwohl zu beenden, so zB nach einer außergerichtlich vereinbarten Umgangsregelung (vgl Karlsr FamRZ 19, 1640). Hier ist jedoch Zurückhaltung geboten.
Rn 39
Wird das Verfahren durch Antragsrücknahme oder Erledigung beendet, ist über die Kosten gem §§ 83 II, 81 zu entscheiden.
2. Beendigung des Verfahrens durch gerichtliche Entscheidung, Rechtsmittel.
Rn 40
Die Entscheidung erfolgt durch einen zu begründenden Beschluss (§ 38), der gem § 39 eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist gem §§ 58 ff die Beschwerde zum OLG eröffnet. Die Einlegung der Beschwerde hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung, die grds mit Bekanntgabe der Entscheidung an die Verfahrensbeteiligten eintritt, § 40 I. Das OLG kann gem § 64 III anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
Rn 41
Ist eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren zu treffen, gelten die Vorschriften für das Hauptsacheverfahren entsprechend, § 51 II 1. Zu beachten ist, dass Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren gem § 57 S 1 grds unanfechtbar sind. Gem § 57 S 2 gilt dies nicht in den Kindschaftssachen des § 151 Nr 6 und 7 sowie dann, wenn das Gericht aufgrund mündlicher Erörterung über die elterliche Sorge für ein Kind (Nr 1), die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil (Nr 2) oder über einen Antrag auf Verbleiben eines Kinds bei einer Pflege- oder Bezugsperson (Nr 3) entschieden hat. (Nur) In diesen Fällen (also insb dann nicht, wenn eine Umgangsregelung getroffen worden ist) ist auch in einstweiligen Anordnungsverfahren die Beschwerde an das OLG eröffnet, die gem § 63 II Nr 1 binnen einer Frist von 2 Wochen einzulegen ist.