Rn 17

Kindschaftssachen nach Nr 5 sind auch die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, welche die Pflegschaft oder die Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder bereits gezeugtes Kind betreffen. Pflegschaften über Volljährige gehören zu den ›betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen‹ iSv § 340. Auch diese Zuweisung ist umfassend zu verstehen, erfasst sind sämtliche Verfahren, die sich auf die Bestimmung der Person des Pflegers oder Vertreters sowie auf dessen Rechte oder Pflichten beziehen (BTDrs 16/6308, 234). Gem § 1813 BGB sind grds die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entspr anwendbar, sodass insoweit auf die Erläuterungen für Vormundschaften Bezug genommen werden kann.

 

Rn 18

Kindschaftssachen sind insb Verfahren, die gem § 1809 BGB iVm § 168f, §§ 168 ff die Bestellung eines Ergänzungspflegers für Minderjährige (zB für die Entscheidung über die Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 II StPO; vgl Bremen MDR 17, 342; Schlesw FamRZ 13, 571) zum Gegenstand haben (zB Brandbg ZKJ 11, 139; Frankf FamRZ 18, 1093). Erfasst sind aber auch Verfahren wegen Bestellung eines Umgangspflegers nach § 1684 III 3 BGB (BTDrs 19/24445, 225). Die Bestellung eines Pflegers für ein bereits gezeugtes Kind gem § 1810 BGB ist ebenfalls Kindschaftssache iSv § 151 Nr 5 (BGH MDR 16, 1207 [BGH 24.08.2016 - XII ZB 351/15]). Erfasst sind auch die Bestellung eines Zuwendungspflegers gem § 1811 BGB und das Verfahren über die Aufhebung einer Pflegschaft nach § 1812 BGB.

 

Rn 19

Soweit in Spezialregelungen außerhalb des BGB die Bestellung eines Vertreters für einen minderjährigen Beteiligten vorgesehen ist (zB § 207 BauGB, § 16 VwVfG, § 15 SGB X, § 81 Abs 1 AO), handelt es sich ebenfalls um eine Kindschaftssache iSv § 151 Nr 5.

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