Rn 23

Nr 8 erklärt schließlich die aufgrund des JGG dem Familiengericht zugewiesenen Aufgaben zu Kindschaftssachen. Das sind insb die Festsetzung von Erziehungsmaßregeln nach § 9 JGG durch das Familiengericht (§§ 53, 104 IV JGG) als Rechtsfolge einer Straftat des Jugendlichen. In Betracht kommen auch Entscheidungen nach § 67 IV 3 JGG, wonach dem Erziehungsberechtigten oder dem gesetzlichen Vertreter nach dem Entzug ihrer Verfahrensrechte ein Pfleger zu bestellen ist (BTDrs 16/6308, 234).

 

Rn 24

Zuständig ist gem § 14 I Nr 13 RPflG der Richter mit Ausnahme der Bestellung eines Pflegers nach § 67 IV 3 JGG, für die der Rechtspfleger iVm § 3 Nr 2 lit a RPflG zuständig ist.

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