Rn 1
Die §§ 152–154 regeln die örtliche Zuständigkeit für Verfahren in Kindschaftssachen. Die sachliche Zuständigkeit des AG folgt aus § 23a I 1 GVG; die Zuständigkeit des Familiengerichts aus § 23b I GVG. Sofern nicht gem §§ 3 Nr 2 lit a, 14 RPflG ein Richtervorbehalt besteht, ist der Rechtspfleger zuständig.
Rn 2
Für Kindschaftssachen iSv § 151 Nr 6 und 7 sind gem § 167 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr 1 bzw. nach § 312 Nr 3 geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Demzufolge ist die örtliche Zuständigkeit gem § 313 zu bestimmen.
Rn 3
Die Regelung des § 152 beschränkt sich auf 3 Anknüpfungspunkte, nämlich die Anhängigkeit einer Ehesache (Abs 1), den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Abs 2) und – als Auffangtatbestand – den Ort des Bekanntwerdens eines Fürsorgebedürfnisses (Abs 3 und Abs 4).
Rn 4
Der jeweils maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich danach, wann das Gericht mit der Sache befasst wurde (BTDrs 16/6308, 234). Das ist bei Antragsverfahren iSv § 23 der Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht; bei Amtsverfahren iSv § 24 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Gericht amtlich von Tatsachen Kenntnis erlangt, die Anlass zu gerichtlichen Maßnahmen sein können (vgl BTDrs 16/6308, 234; FAKomm-FamR/Ziegler § 152 Rz 2; Prütting/Helms/Hammer § 152 Rz 3). Die örtliche Zuständigkeit in Kindschaftssachen ist eine ausschließliche Zuständigkeit. Ist das angerufene Gericht örtlich unzuständig, hat es das Verfahren nach § 3 vAw an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen. Ein entsprechender Antrag ist auch in Antragsverfahren nicht erforderlich.
Rn 5
Nach dem in § 2 II verankerten Grundsatz der perpetuatio fori wird die einmal begründete Zuständigkeit eines Gerichts auch bei Änderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Eine gesetzlich geregelte Ausnahme hiervon enthalten § 153 und § 13 III 1 IntFamRVG. Allerdings kann auch darüber hinaus eine Abgabe des Verfahrens aus wichtigem Grund in Betracht gezogen werden. Die Gesetzesbegründung sieht dies ausdrücklich für den in § 36 I 2 FGG aF noch ausdrücklich geregelten Geschwistergerichtsstand vor (BTDrs 16/6308, 234). Die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes wird als wichtiger Grund iSv § 4 S 1 verstanden werden können (vgl Hamm FamRZ 14, 411; Prütting/Helms/Prütting § 4 Rz 15 für Betreuungssachen), weil das Verfahren an diesem Ort unter Berücksichtigung des Kindeswohls leichter und zweckmäßiger geführt werden kann. In der Beschwerdeinstanz wird die Abgabe des Verfahrens an ein anderes Beschwerdegericht nicht in Betracht kommen; allenfalls kann bei beabsichtigter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung diese an das nun zuständige AG erfolgen (Bremen FamRZ 14, 1394).
Rn 6
Die örtliche Zuständigkeit für ein einstweiliges Anordnungsverfahren ist gem § 50 I 1 ebenfalls nach § 152 zu bestimmen, wobei für jedes Verfahren eine eigene Zuständigkeitsprüfung stattzufinden hat, maßgebend ist der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens. Ist vor Einleitung des EA-Verfahrens bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig, ist § 50 I 2 zu beachten: Das für die Hauptsache zuständige Gericht ist auch für das einstweilige Anordnungsverfahren zuständig. Demgegenüber kann aus der Vorschrift des § 52 I nicht auf eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts der einstweiligen Anordnung auch für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens geschlossen werden, wenn sich zwischenzeitlich eine andere Zuständigkeit ergibt (Frankf FamRZ 17, 1146; Prütting/Helms/Hammer § 152 Rz 7; Prütting/Helms/Dürbeck § 52 Rz 2; aA Sternal/Giers § 52 Rz 5; München FamRZ 11, 1078; Bahrenfuss/Socha § 52 Rz 12; Zö/Feskorn § 52 Rz 4). Die örtliche Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren ist grds unabhängig von dem Hauptsacheverfahren zu prüfen und bestimmt sich gem § 88 I; maßgebend ist der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung.