Rn 26

Hält das Gericht die Rüge für begründet, weil die bisherige Verfahrensdauer, gemessen an den genannten Kriterien, unangemessen lang ist, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen.

 

Rn 27

Das Gesetz schreibt vor, dass der Erlass einer einstweilige Anordnung zu prüfen ist (§ 155b II 2 Hs 2), was in den hier in Betracht kommenden Verfahren ohnehin nach §§ 156 III, 157 III zu erfolgen hat. Das könnte insb in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB oder in Umgangsverfahren in Betracht kommen, um einer aufgrund der verzögerten Bearbeitung der Sache möglicherweise bereits eingetretenen Entfremdung des Kindes zu dem umgangsberechtigten Elternteil entgegenzuwirken. Das einstweilige Anordnungsverfahren ist, wenn die Rüge nicht in einem Eilverfahren erhoben wird, ein selbstständiges Verfahren (§ 51 III 1). Kann sie nur auf Antrag erlassen werden, muss das Gericht die Beteiligten hierauf hinweisen, ohne dass sich hieraus die Besorgnis der Befangenheit ergibt (Prütting/Helms/Hammer § 155b Rz 23). Die Einleitung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens hat zur Folge, dass evtl erneut VKH beantragt und bewilligt wird, ein Verfahrensbeistand bestellt und die persönliche Anhörung der Beteiligten erfolgen muss (ausdr MüKoFamFG/Schumann § 155b Rz 13).

 

Rn 28

Weitere konkrete Maßnahmen werden nicht vorgegeben. In Betracht kommen nach dem Willen des Gesetzgebers insb (BTDrs 18/9092, 17; vgl auch Schneider FamRB 16, 479, 480):

  • die Anberaumung eines zeitnahen Termins mit den Beteiligten,
  • die zeitnahe persönliche Anhörung von Beteiligten,
  • der Erlass eines Beweisbeschlusses mit Fristsetzung für eine Begutachtung,
  • die weitere Ermittlung von entscheidungserheblichen Tatsachen,
  • bei Entscheidungsreife – eine Entscheidung in der Sache selbst
 

Rn 29

Den Beteiligten ist vorab, soweit dies angesichts der zu ergreifenden Maßnahme erforderlich erscheint, rechtliches Gehör zu gewähren (BTDrs 18/9092, 17).

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