Rn 15

Ist die Beschwerde unbegründet, weil kein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot festgestellt werden kann, wird sie durch einen zu begründenden Beschluss zurückgewiesen.

 

Rn 16

Ist die Beschwerde demgegenüber begründet, gilt Abs 3 S 4: Das Beschwerdegericht hat die Feststellung zu treffen, dass die bisherige – unangemessen lange – Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nicht entspricht. Um eine Beschleunigung des Verfahrens herbeizuführen, kann es aber nicht mit der Feststellung sein Bewenden haben; das Beschwerdegericht muss in der Begründung seiner Entscheidung darauf eingehen, welche Verfahrensschritte aus seiner Sicht zeitlich notwendig oder überfällig sind (BTDrs 18/9092, 19; MüKoFamFG/Schumann § 155c Rz 17; Prütting/Helms/Hammer § 155c Rz 21; Sternal/Schäder § 155c Rz 13; ThoPu/Hüßtege § 155c Rz 15). Demgegenüber hat das Beschwerdegericht die richterliche Unabhängigkeit des Ausgangsgerichts (Art 97 I GG) zu beachten. Deshalb ist es weder befugt, das Gericht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung noch zum Treffen einer anderweitigen verfahrensbeschleunigenden Maßnahme anzuweisen oder ihm eine verbindliche Frist zum Treffen bestimmter Entscheidungen im Ausgangsverfahren zu setzen (BTDrs 18/9092, 19; MüKoFamFG/Schumann § 155c Rz 17; Prütting/Helms/Hammer § 155c Rz 20; Sternal/Schäder § 155c Rz 13; ThoPu/Hüßtege § 155c Rz 15; Keuter FamRZ 16, 1817; KG FuR 17, 456; aA wohl Weber NZFam 17, 99). Das Gesetz formuliert auch keine Bindung des Gerichts an inhaltliche Vorgaben des Beschwerdegerichts, sondern allein an die rechtliche Beurteilung einer unangemessen langen Verfahrensdauer (BTDrs 18/9092, 19).

 

Rn 17

Der Beschluss muss eine Kostenentscheidung nach §§ 80–82, 84 enthalten.

 

Rn 18

Die Feststellung des Beschwerdegerichts hat keine Bindungswirkung für das Verfahren der Entschädigungsklage nach § 198 GVG, weil es in diesem Verfahren auf die Gesamtbetrachtung der Verfahrensdauer ankommt (BTDrs 18/9092, 19).

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