Rn 10

Nach S 2 soll das Gericht die Beteiligten auf die Möglichkeiten der außergerichtlichen Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hinweisen, um ihnen eine eigenständige Konfliktregelung zu ermöglichen. Der Auftrag zur Konsensfindung wird also an die Eltern zurückgegeben. Vor der Anordnung einer Mediation nach S 3 wird auch der Hinweis auf die Teilnahme an einer Mediation in Betracht kommen, auch wenn S 1 durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BGBl I 2012, 1577) ausdrücklich keine Erweiterung erfahren hat (vgl Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 20).

 

Rn 11

Die Hinweispflicht erstreckt sich insb auf folgende Beratungsangebote:

  • die allgemeinen Erziehungsberatung gem § 16 II Nr 2 SGB VIII;
  • die Partnerschaftsberatung nach § 17 I SGB VIII;
  • die Beratung bei Trennung und Scheidung nach § 17 II SGB VIII, nach der Eltern Unterstützung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge haben, wobei das betroffene Kind angemessen zu beteiligen ist;
  • nach § 18 I Nr 1 SGB VIII für Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, ua auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge;
  • nach § 18 III SGB VIII haben Kinder und Jugendliche sowie Eltern, andere Umgangsberechtigte und Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts;
  • nach § 28 SGB VIII sollen Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte (auch) bei Trennung und Scheidung unterstützen.

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