Rn 45

Hält das Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung für geboten, muss es die Verfahrensbeteiligten hierauf so früh wie möglich hinweisen und rechtliches Gehör gewähren (Musielak/Borth/Frank/Frank § 156 Rz 15). Der Antrag eines Beteiligten oder aber ein gerichtlicher Hinweis über die Einleitung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens muss vAw in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden. Das Gericht muss ein neues Verfahren anlegen (§ 51 III 1), für das den Beteiligten uU VKH gewährt werden muss, da gesonderte Kosten anfallen. Abs 3 S 3 bestimmt, dass das Kind vor Erlass einer einstweiligen Anordnung angehört werden soll. Hiervon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist oder aber wenn Gründe in der Person des Kindes vorliegen, die ein Absehen von der Anhörung zwingend gebieten (J/H/A/Döll § 156 Rz 15; Sternal/Schäder § 156 Rz 32; MüKoFamFG/Schumann § 156 Rz 33). Das folgt bereits aus § 159 und wird in Abs 3 S 3 auch für diese Verfahrenskonstellation klargestellt.

 

Rn 46

Hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren gilt § 57. Sie sind gem § 57 S 2 nur anfechtbar, wenn das Gericht (hier: aufgrund mündlicher Verhandlung) über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Herausgabe eines Kindes entschieden oder eine Verbleibensanordnung nach § 1632 IV BGB erlassen hat. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung des Umgangs ist unanfechtbar, § 57 S 1. Wegen der Einzelheiten, insb bei Anordnung einer Umgangspflegschaft, wird auf die Kommentierung zu § 57 verwiesen. Die Vollstreckung richtet sich nach §§ 86 ff.

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