I. Anwendungsbereich.
Rn 3
Die Vorschrift findet Anwendung in Verfahren, die
betreffen.
Rn 4
Verfahren wegen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a I Nr 3, II BGB sind unmittelbar nicht erfasst, weil sich die Frage der gemeinsamen Sorge regelmäßig nicht ›bei Trennung‹ stellt. Dennoch ist eine entsprechende Anwendung von § 156 geboten, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren nach § 1626a II 2 BGB, 155a III durchgeführt wird (vgl Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn § 156 Rz 5; Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 10; MüKoFamFG/Schumann § 156 Rz 6).
Rn 5
Nicht erfasst sind Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB, die vAw zu treffende Maßnahmen zum Gegenstand haben und in denen keine Dispositionsbefugnis der Beteiligten besteht; für diese Verfahren gilt § 157. Für die nicht von § 156 erfassten Verfahren gilt jedoch die in § 36 I 2 enthaltene allgemeine Verpflichtung des Gerichts (außer in Gewaltschutzsachen), auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken.
Rn 6
Die Vorschrift ist sowohl im erstinstanzlichen Verfahren (auch im Abänderungsverfahren) als auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden (§ 68 III 1).
II. Maßnahmen zur Erzielung von Einvernehmen (Abs 1).
1. Hinwirken auf Einvernehmen, S 1.
Rn 7
Invernehmen Gem Abs 1 S 1 soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens einer der genannten Kindschaftssachen auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht, also vor jeder gerichtlichen (Zwischen-)Entscheidung zunächst die Möglichkeiten einer konsensualen Lösung ausschöpfen. Das Gesetz macht keine Vorgaben, wie das Gericht in einem Erörterungstermin auf ein Einwirken hinwirken soll, sondern lässt dem Gericht einen Gestaltungsspielraum; das Gericht ist nicht auf die in den S 2–4 enthaltenen Vorgaben beschränkt. Regelmäßig wird die Anhörung aller Verfahrensbeteiligten und deren Sicht auf den Elternstreit einen Weg zur Beilegung des Konflikts aufzeigen oder aber deutlich machen, dass eine Lösungsmöglichkeit (noch) nicht besteht, sodass zunächst weitere Maßnahmen durch das Gericht ergriffen werden müssen.
Rn 8
Das Bemühen um eine einvernehmliche Regelung steht nicht im Ermessen des Gerichts; vielmehr ist das Gericht verpflichtet, dort auf die Beteiligten mit dem Ziel einer einverständlichen Konfliktregelung im Interesse des Kindes einzuwirken, wo eine Einigung nicht ausgeschlossen erscheint Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn § 156 Rz 9).
Rn 9
Das Gesetz stellt klar, dass auch das Hinwirken auf Einvernehmen kein Selbstzweck ist, nicht zu einer Einigungspflicht der Beteiligten ausarten darf und demzufolge nicht unbegrenzt besteht. Das folgt bereits aus dem Beschleunigungsgebot nach § 155 I, das im Blick behalten werden muss. Der Forderung nach einvernehmlicher Regelung sind im Einzelfall Grenzen gesetzt. Der Gesetzgeber erkennt an, dass es Fälle gibt, in denen die Situation des Kindes im Elternkonflikt eine gerichtliche Entscheidung zwingend erfordert, weil das zu erzielende Einverständnis der Beteiligten dem Kindeswohl widerspricht, etwa bei häuslicher Gewalt (BTDrs 16/6308, 236; vgl auch Bahrenfuss/Schlemm § 156 Rz 2). Je schwerwiegender die Konflikte und ihre Auswirkungen auf das Kind sind und je mehr Kinderschutzaspekte zu berücksichtigen sind, desto mehr stehen der Schutz des Kindes und die Sachverhaltsaufklärung im Vordergrund (Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 18 mwN).
2. Hinweis auf Möglichkeiten der Beratung durch Beratungsstellen, S 2.
Rn 10
Nach S 2 soll das Gericht die Beteiligten auf die Möglichkeiten der außergerichtlichen Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hinweisen, um ihnen eine eigenständige Konfliktregelung zu ermöglichen. Der Auftrag zur Konsensfindung wird also an die Eltern zurückgegeben. Vor der Anordnung einer Mediation nach S 3 wird auch der Hinweis auf die Teilnahme an einer Mediation in Betracht kommen, auch wenn S 1 durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BGBl I 2012, 1577) ausdrücklich keine Erweiterung erfahren hat (vgl Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 20).
Rn 11
Die Hinweispflicht erstreckt sich insb auf folgende Beratungsangebote:
- die allgemeinen Erziehungsberatung gem § 16 II Nr 2 SGB VIII;
- die Partnerschaftsberatung nach § 17 I SGB VIII;
- die Beratung bei Trennung und Scheidung nach § 17 II SGB VIII, nach der Eltern Unterstützung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge haben, wobei das betroffene Kind angemessen zu beteiligen ist;
- nach § 18 I Nr 1 SGB VIII für Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, ua auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge;
- nach § 18 III SGB VIII haben Kinder und Jugendliche sowie Eltern, andere Umgangsberechtigte und Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts;
- nach §...