1. Allgemeines.
Rn 24
§ 156 Abs 2 regelt in Ergänzung zu § 36 die gerichtliche Billigung einer einvernehmlichen Regelung in Umgangsverfahren (Umgang des Kindes mit den Eltern, § 1684 III BGB, Umgang mit Bezugspersonen, § 1685 BGB sowie des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB) und Herausgabeverfahren nach § 1632 BGB. Auch die Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell kann im Wege einer Umgangsregelung geregelt werden (BGH FuR 17, 253; MüKoFamFG/Schumann § 156 Rz 17a; Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 46), sodass eine entsprechende Vereinbarung von § 156 II erfasst ist.
Rn 25
In allen anderen Verfahren bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung (ThoPu/Hüßtege § 156 Rz 7). Wird zB ein Einvernehmen in Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge erzielt, so ist § 156 II schon im Hinblick auf die fehlende Dispositionsbefugnis der Eltern (BGH FamRZ 82, 156) nicht anwendbar; in diesen Fällen muss vielmehr eine gerichtliche Entscheidung nach § 1671 BGB ergehen (Jena NZFam 19, 46; Stuttg FuR 14, 491; Köln FamRZ 13, 1591). Einigen sich getrennt lebende Eltern auf die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge, so können sie übereinstimmende Sorgeerklärungen gem §§ 1626a I Nr 1, 127a BGB zu gerichtlichem Protokoll abgeben (vgl § 155a V).
Rn 26
Das Umgangsrecht ist – ebenso wie das Sorgerecht (BGH FamRZ 82, 156; Köln FamRZ 13, 1591) – der elterlichen Dispositionsbefugnis entzogen (BGH FamRZ 05, 1471); gleiches trifft auch auf den Anspruch auf Herausgabe eines Kindes zu. Ein Vergleich iSv § 36 kann nicht geschlossen werden (Köln FamRZ 13, 1591 zur elterlichen Sorge). Dem trägt das Gesetz durch das Erfordernis der gerichtlichen Billigung in Abs 2 S 2 und der hiermit verbundenen Kindeswohlprüfung Rechnung (vgl BTDrs 13/4899, 134 zu § 52a IV FGG aF).
2. Inhalt der einvernehmlichen Regelung.
Rn 27
Die Vorschrift des § 156 II hat va in Umgangsverfahren Bedeutung. Es ergeben sich zugleich inhaltliche Probleme: Bislang besteht Unklarheit darüber, ob eine Umgangspflegschaft (§ 1684 III 3–5 BGB), ein begleiteter Umgang (§ 1684 IV 3–4 BGB), ein Ausschluss oder eine Einschränkung des Umgangs (§ 1684 IV 1, 2 BGB) Gegenstand einer einvernehmlichen Regelung nach Abs 2 sein können. Das wird jedenfalls hinsichtlich eines Umgangsausschlusses oder der Anordnung eines begleiteten Umgangs im Hinblick auf das gleichwohl erforderliche Einvernehmen der Beteiligten bejaht (Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 60a; wohl auch ThoPu/Hüßtege § 156 Rz 10b; eher ablehnend MüKoFamFG/Schumann § 156 Rz 17a; Braunschw FamRZ 20, 1189). Die Formulierung der Gesetzesbegründung (›Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn die Vereinbarung der Beteiligten dem Kindeswohl nicht widerspricht‹) sowie der Hinweis darauf, dass die Regelung des § 156 II an die Vorschrift des § 52a IV 3 FGG aF ›angelehnt‹ sei (BTDrs 16/6308, 237), könnte darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber eine positive Regelung des Umgangs, nicht aber die genannten Einschränkungen des Umgangs im Blick hatte. Dies scheint aber nicht zwingend zu sein, zumal § 156 II 1 voraussetzt, dass die Beteiligten Einvernehmen über ›den Umgang oder die Herausgabe des Kindes‹ erzielen, womit nicht nur eine positive Regelung gemeint ist. Zudem besteht gerade in den (regelmäßig besonders konflikthaften) Fällen, in denen eine Umgangsbeschränkung oder ein Umgangsausschluss in Betracht kommt, ein ganz besonderes Bedürfnis für eine einvernehmliche Lösung des Elternkonflikts (vgl auch Jokisch/Brandt FuR 20, 626, 630). Eine Vereinbarung der Eltern über einen begleiteten Umgang ist jedenfalls als Zwischenvereinbarung möglich, um für eine das Verfahren abschließende Regelung das Ergebnis dieser Maßnahme verwerten zu können.
Rn 28
Besteht Einvernehmen über die Bestellung eines Umgangspflegers nach § 1684 III 3 BGB (wobei iE streitig ist, ob ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht vorliegt oder nicht, zB Grüneberg/Götz § 1684 Rz 21 mwN), wird die Möglichkeit einer vergleichsweisen Regelung skeptisch gesehen (Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 60b; MüKoFamFG/Schumann § 156 Rz 17; Staud/Dürbeck § 1684 Rz 128). Die Bestellung eines Umgangsbestimmungspflegers nach § 1666 BGB kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen, da dies mit einem Eingriff in die Personensorge der Eltern verbunden ist (vgl hierzu BGH FuR 16, 648; vgl Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 60b mwN; wohl aA ThoPu/Hüßtege § 156 Rn 10b).
Rn 29
Inhaltlich ist darauf zu achten, dass eine Umgangsregelung hinreichend konkret gefasst ist und einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Der Umgang muss nach Ort, Zeit und Umfang hinreichend bestimmt sein. Nicht erforderlich sind hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes (BGH FuR 12, 263). Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 1684 Bezug genommen (zB PWW/Ziegler § 1684 Rz 36 ff; Grüneberg/Götz § 1684 Rz 14 ff; vgl. auch Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 61 ff).
Rn 30
In einem Verfahren wegen Herausgabe eines Kindes kann eine einvernehmliche Regelung sinnvol...