Rn 47

Weder durch eine Anordnung nach Abs 1 noch durch die Billigung eines Vergleichs nach Abs 2 entstehen gesonderte Gerichtsgebühren. Der Abschluss eines Vergleichs löst aber nach FamGKG-KV Nr 1500 dann Gerichtskosten aus, wenn er über nicht gerichtlich anhängige Verfahrensgegenstände geschlossen wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem gesonderten Verfahren löst eine allgemeine Verfahrensgebühr nach FamGKG-KV Nr 1410 aus. Durch die Erörterung nach Abs 3 fällt die Terminsgebühr nach Nr 3104 VV RVG an. Durch die Aufnahme des Vergleichs entsteht die Einigungsgebühr nach Nr 1003 Abs. 2 VV RVG. Ist eine Umgangssache nicht anhängig, wird sie aber in einen Mehrvergleich miteinbezogen, so entsteht auch im Falle einer gerichtlichen Billigung eine 1,5-Gebühr nach VV RVG Nr 1000.1). Das Verfahren über den Erlass einer EA nach Abs 3 ist nach § 17 Nr 4 lit b RVG gegenüber dem Hauptsacheverfahren eine besondere Angelegenheit, für die Gebühren nach Teil 3 entstehen. §§ 41, 45 I FamGKG sind nach § 23 I 1 RVG auch für die RA-Gebühren maßgeblich. Wird in einem Verfahren zur elterlichen Sorge auch eine vom Gericht gebilligte Umgangsregelung getroffen, so ist ein Verfahrenswert aus der Summe der Verfahrensgegenstände Umgang und elterliche Sorge festzusetzen (Nürnbg FuR 20, 599 im Anschluss an BGH FuR 19, 670).

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