Rn 4

Ein nach Abs 1 S 1 anzuberaumender Termin zur Erörterung erfolgt im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 1666 und 1666a BGB und setzt das Vorliegen einer ›möglichen Kindeswohlgefährdung‹ voraus. Unklar ist, ab wann von einer solchen möglichen Kindeswohlgefährdung gesprochen werden kann. Die Gesetzesbegründung nimmt in diesem Zusammenhang auf die in § 8a SGB VIII geregelte Anrufung des Gerichts durch das Jugendamt Bezug (BTDrs 16/6308, 237). Der Schutzauftrag des Jugendamts setzt in § 8a I 1 SGB VIII ›gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen‹ voraus. Begreift man die Vorschrift des § 157 als das funktionale Äquivalent zu § 8a SGB VIII auf jugendhilferechtlicher Ebene (ausdr Staud/Coester § 1666, Rz 265), muss mithin zumindest ein ›Anfangsverdacht‹ in diesem Sinne gegeben sein (Prütting/Helms/Hammer § 157 Rz 5, 8; Heilmann/Heilmann § 157 Rz 1; vgl auch MüKoFamFG/Schumann § 157 Rz 5 mwN: Fälle ›an der Grenze zur Kindeswohlgefährdungsschwelle‹; ThoPu/Hüßtege § 157 Rz 2: Kindeswohlgefährdung muss ›naheliegen‹; Haußleiter/Eickelmann § 154 Rz 5; Sternal/Schäder § 157 Rz: ›unterhalb der Schwelle zur Kindeswohlgefährdung‹; ebenso BTDrs 16/6308, 237; Frankf FamRZ 10, 1094; Saarbr FamRZ 12, 1157; wohl weitergehend Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn § 157 Rz 6: ›nur mögliche Gefährdung‹; Flemming FPR 09, 568, 571: ›weit vor einer Eingriffssituation‹).

 

Rn 5

Erfährt das Gericht ausnahmsweise nicht durch eine Gefährdungsanzeige des Jugendamts von einem nicht hinreichend konkreten Sachverhalt, aus dem sich eine Kindeswohlgefährdung ergeben soll, kann es zunächst in eine formlose Vorprüfung eintreten (zB bei einer anonymen Meldung); gleiches kann auch bei einer nicht hinreichend konkreten Meldung des Jugendamts gelten (vgl näher Prütting/Helms/Hammer § 157 Rz 10 ff). Davon sollte mit Blick auf den Beschleunigungsgrundsatz nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.

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