Rn 15f

Verfahren, die eine Verbleibensanordnung (§ 1632 IV, § 1682 BGB) zum Gegenstand haben, betreffen den Aufenthalt des Kindes. Durch den Erlass einer Verbleibensanordnung wird das Recht der Sorgeberechtigten, mit dem Kind zusammenzuleben und seinen Aufenthalt bestimmen zu können, ganz weitgehend eingeschränkt (BTDrs 19/27928, 29). Sowohl dann, wenn das Kind von seinen Pflegeeltern weggenommen und in die Herkunftsfamilie zurückgeführt werden soll als auch dann, wenn das Kind im Konfliktfall des § 1682 BGB zwischen seinem leiblichen Elternteil und einem Stiefelternteil oder einem umgangsberechtigten nahen Angehörigen steht, bestehen fast immer erhebliche Interessenkonflikte des Kindes zu den Verfahrensbeteiligten, die es rechtfertigen, die zwingende Bestellung eines Verfahrensbeistands vorzusehen. Erfasst sind zudem Verfahren auf Rückführung des Kindes nach dem HKÜ (MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 10; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 158 Rz 36).

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