Rn 37

Die Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrensbeistands kann nicht isoliert angefochten werden; gleichwohl sollte im Hinblick auf die mit der Bestellung uU für die Eltern verbundene Kostenlast (sofern sie keine ratenfreie VKH bekommen) eine kurze Begründung erfolgen (Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 30 mwN; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 158 Rz 23).

Ausnahmsweise muss gem Abs 3 S 2 jedoch eine Begründung erfolgen, wenn das Gericht von der Bestellung eines Verfahrensbeistands absieht, wobei diese Ausführungen in der das Verfahren abschließenden Endentscheidung enthalten sein müssen.

 

Rn 38

Einen weiteren Fall der Begründungspflicht enthält § 158b II 2: Hat das Gericht den gesetzlich definierten Aufgabenkreis des Verfahrensbeistands iSv § 158b II 1 erweitert, muss diese Erweiterung begründet werden.

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