1. Auswahl des Verfahrensbeistands.
Rn 31
Gem Abs 1 soll das Gericht einen ›fachlich und persönlich geeigneten‹ Verfahrensbeistand bestellen. Die Auswahl liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das schon nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu § 158 aF nur eine Person zum Verfahrensbeistand bestimmen soll, die fachlich und persönlich geeignet ist, das Interesse des Kindes festzustellen und sachgerecht in das Verfahren einzubringen (BTDrs 16/6308, 238). Es sollen bestimmte Mindestanforderungen im Hinblick auf Aus- und Vorbildung des Verfahrensbeistands und die von ihm bei der Arbeit zu beachtenden Standards eingehalten werden (Kobl FamRZ 19, 362; KG FamRZ FamRZ 14, 1790). Der Gesetzgeber hat die Kriterien für die Geeignetheit des Verfahrensbeistands in der neuen Vorschrift des § 158a in fachlicher und persönlicher Hinsicht spezifiziert.
Rn 31a
Ist in einem Verfahren für mehrere Kinder ein Verfahrensbeistand zu bestellen, so sollte diese Aufgabe grds nicht auf verschiedene Personen übertragen werden, damit auch die Geschwisterbeziehungen eingeschätzt werden können (Musielak/Borth/Borth/Grandel (6. Aufl) § 158 aF Rz 19; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 158 Rz 19; Brandbg FamRZ 11, 1872); wenngleich dies keineswegs ausgeschlossen ist (BGH FuR 11, 44), insb dann, wenn ein Interessengegensatz der Kinder besteht oder zu befürchten ist (AG Holzminden FamRZ 10, 322; Brandbg FamRZ 11, 1872).
2. Zeitpunkt der Entscheidung (Abs 1 S 2).
Rn 32
Die Bestellung des Verfahrensbeistands muss so früh wie möglich erfolgen. Wurden – nach Durchführung von Vorermittlungen – die Voraussetzungen für die Bestellung herausgearbeitet, ist ein weiteres Zuwarten nicht mehr gerechtfertigt, um dem Verfahrensbeistand und mit seiner Unterstützung auch dem Kind eine Einflussnahme auf die Gestaltung und den Ausgang des Verfahrens zu ermöglichen (BTDrs 16/6308, 239). Alibibestellungen am Ende des Verfahrens sind unzulässig (ThoPu/Hüßtege § 158 Rz 18 mwN). Eine nach Verfahrensabschluss erfolgte förmliche Bestellung entfaltet keine Wirkungen, ebenso wenig kann der Aufgabenkreis des Verfahrensbeistands nach Verfahrensabschluss noch erweitert werden (Frankf FGPrax 20, 224 [BGH 29.04.2020 - XII ZB 242/19]).
3. Die Entscheidung über die Bestellung.
a) Form der Entscheidung.
Rn 33
Das Gesetz sieht für die Entscheidung über die Bestellung des Verfahrensbeistands keine Form vor BTDrs 13/4899, 130 zu § 50 FGG aF: ›besonderer Bestellungsakt nicht vorgesehen‹). Es handelt sich in der Sache um eine verfahrensleitende Maßnahme iSv § 28 (MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 21; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 158 aF Rz 12; Karlsr FamRZ 14, 1136; München FamRZ 05, 635: ›verfahrensleitende Zwischenverfügung‹; Köln FamRZ 03, 881: ›verfahrensleitende Verfügung‹). Regelmäßig erfolgt die Bestellung in der Praxis gleichwohl in Form eines Beschlusses. Uneinheitlich wird beurteilt, ob die Bestellung auch konkludent erfolgen kann (vgl ThoPu/Hüßtege § 158 Rz 17; FAKomm-FamR/Ziegler § 158 aF Rz 24; bejahend München 18.10.23 – 11 WF 892/23 e = MDR 23, 1617; Frankf FGPrax 20, 224; Schlesw FamRZ 16, 1695; Zweibr FamRZ 15, 1982; Nürnbg FuR 15, 548 m krit Anm Menne; restriktiver AG Riesa 28.3.17 – 9 f 343/15, juris; eher abl München FamRZ 16, 160; FuR 17, 618: allenfalls in Ausnahmefällen; ähnlich auch Brandbg FamRZ 18, 1855: auch konkludente Bestellung für den erweiterten Aufgabenkreis iSv Abs 4 S 3 möglich). Da das Gesetz keine formalen Anforderungen an den Bestellungsakt erhebt, wird eine konkludente Bestellung schwerlich von vornherein ausscheiden. Allerdings ist aus Klarstellungsgründen schon im Hinblick auf den gerichtlich zu definierenden Aufgabenbereich (vgl Abs 4 S 4), die nach § 158a vorzunehmende Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignungsvoraussetzungen und den Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands dringend zu einer schriftlichen Bestellung zu raten (vgl auch Sternal/Schäder § 158 Rz 31). In der Beschwerdeinstanz muss die Bestellung durch den gesamten Senat erfolgen, soweit das Verfahren nicht ausnahmsweise gem § 68 IV auf den Einzelrichter übertragen worden ist (vgl aber § 68 V), da die Bestellung durch ›das Gericht‹ zu erfolgen hat (Sternal/Schäder § 158 Rz 30; Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 26; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 158 Rz 14). Die Bestellung wird mit der schriftlichen oder mündlichen Bekanntgabe an den Verfahrensbeistand wirksam und ist den weiteren Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben. Ein besonderer Bestellungsakt ist nicht vorgesehen.
b) Inhalt.
Rn 34
Die Entscheidung muss neben der Benennung des Verfahrensbeistands auch die Feststellung enthalten, ob dieser sein Amt berufsmäßig führt. Diese Feststellung hat unmittelbar Auswirkung auf die Vergütung: Nur der berufsmäßig tätige Verfahrensbeistand kann seine Tätigkeit gem § 158c I nach Fallpauschalen abrechnen, wohingegen der nicht berufsmäßig tätige Verfahrensbeistand über die Verweisung in § 158c II auf § 277 I seinen Aufwendungsersatz gem § 1808 BGB geltend machen kann. Die Feststellung der Berufsmäßigkeit erfolgt auf der Grundlage von § 1 I VBVG.
Rn 35
Die Entscheidung über die Bestellung muss Angaben zu Art und Umfang der Beauftragung enthalten. Da der...