Rn 11

Der Verfahrensbeistand hat regelmäßig intensiven und in einer sehr persönlichen Weise Kontakt mit Kinden, die ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufbauen sollen. Aus Gründen des Kinderschutzes soll so weit wie möglich sichergestellt werden, dass von der bestellten Person keine Gefahr für das Kind ausgeht, Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. Im Hinblick darauf stellt Abs 2 S 2 klar, dass eine Person, die bereits rechtskräftig wegen einer der dort iE genannten kinderschutzrelevanten Straftatbestände verurteilt ist, nicht für diese Aufgabe geeignet ist. Eine vergleichbare Vorschrift findet sich in § 72a I 1 SGB VIII für die Kinder- und Jugendhilfe. Das bedeutet aber zugleich, dass zB eine pädophile Neigung nicht automatisch zu einem Tätigkeitsverbot führt. Gleiches gilt für einen Verdacht auf entsprechende Straftaten, das Ermittlungsverfahren, die Anklage oder die Verurteilung aufgrund von einer nicht in § 72a Abs 1 S 1 SGB VIII genannten Straftat (jurisPK SGB VIII/Kößler § 72a Rz 17).

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