I. Fachliche Eignung, Abs 1 S 1.
1. Die geforderten Fachkenntnisse.
Rn 2
Der Verfahrensbeistand kann seine Funktion als ›Anwalt des Kindes‹ nur dann erfüllen, wenn er für seine Aufgabe, das Interesse des Kindes festzustellen und dieses sachgerecht in das Verfahren einzubringen, auch fachlich geeignet ist. Es ist anerkannt, dass neben Rechtskenntnissen im Bereich des Familienrechts auch Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten der Psychologie und der Pädagogik, speziell zur angemessenen Kommunikation mit dem Kind erforderlich sind. Aufgrund bislang fehlender gesetzlicher Vorgaben konnte nicht ausgeschlossen werden, dass auch Personen bestellt werden, die für die verantwortungsvolle Aufgabe nicht ausreichend qualifiziert waren, sodass die Interessenvertretung des Kindes in einer vielfach für das Kind schwierigen und belastenden Situation nicht hinreichend gewährleistet war (BTDrs 19/23707, 54).
Rn 3
In § 158 I 1 ist nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass die fachliche Eignung Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes sowie Kenntnisse über kindgerechte Gesprächstechniken voraussetzt (vgl hierzu schon zB ›Standards Verfahrensbeistandschaft‹ des BVEB v 24.4.12, Nr 2.1).
Rn 4
Die fachliche Eignung verlangt Grundkenntnisse ›auf den Gebieten des Familienrechts‹. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass die Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht nur in Kindschaftssachen iSv § 151 in Betracht kommt, sondern auch in Verfahren in Abstammungssachen (§ 174 FamFG) sowie in Adoptionssachen (§ 191 FamFG, vgl BTDrs 19/23707, 54). Eine fachliche Eignung als Verfahrensbeistand ist demzufolge gegeben, wenn die Person über Grundkenntnisse auf diesen Gebieten des Familienrechts, insb aber des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts und des Kinder- und Jugendhilferechts verfügt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Verfahrensbeistand in der Lage ist, den Verfahrensgegenstand und die rechtlichen Möglichkeiten angemessen einzuordnen, das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens zu informieren, dessen Interessen im Verfahren entspr zu vertreten und über die Einlegung eines Rechtsmittels zu entscheiden (BTDrs 19/23707, 54).
Rn 5
Die geforderten Kenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklungspsychologie des Kindes und über kindgerechte Gesprächstechniken sollen gewährleisten, dass der Verfahrensbeistand in der Lage ist, in einer dem Alter des Kindes entsprechenden Weise die persönliche Sicht des Kindes, seine Wünsche, Bindungen, Neigungen, Ängste zu erkennen, zu werten und entspr in das Verfahren einzubringen (BTDrs 19/23707, 54).
2. Nachweispflicht, Abs 1 S 2.
Rn 6
Gem Abs 1 S 2 hat der Verfahrensbeistand die nach S 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Verlangen des Gerichts nachzuweisen. Vor der Bestellung einer als Verfahrensbeistand in Betracht kommenden Person soll das Gericht die für die Beurteilung der Eignung erforderlichen Informationen erhalten können. Das wird insb dann relevant werden, wenn es sich von der fachlichen Eignung der Person nicht in anderem Zusammenhang, etwa in anderenVerfahren, hinreichend überzeugen konnte. Der Nachweis kann insb über eine sozialpädagogische, pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation erbracht werden. Darüber hinaus (›insbesondere‹) sind aber auch andere als die genannten Belege zulässig, sofern sie zur Nachweisführung vergleichbar geeignet sind. Allein aus einer langjährigen Tätigkeit als Verfahrensbeistand kann nicht zwingend auf das Vorhandensein der Qualifikationsanforderungen geschlossen werden (BTDrs 19/23707, 54).
3. Pflicht zur Fortbildung, Abs 1 S 3.
Rn 7
Gerade das Familienrecht unterliegt einer stetigen Anpassung an die sozialgesellschaftlichen Veränderungen, aber auch auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur (früh-)kindlichen Entwicklung kommen immer wieder neue Erkenntnisse hinzu. Deshalb wird für die Aufgabenerfüllung des Verfahrensbeistands eine Fortbildung alle 2 Jahre als unerlässlich angesehen, um die iR ihrer Berufsausbildung und der durch spezifische Zusatzqualifikationen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Abs 1 zu erhalten, zu vertiefen und fortzuentwickeln. Weitere Vorgaben hinsichtlich der Fortbildungsobliegenheit macht das Gesetz nicht, erlegt dem Verfahrensbeistand aber auf, dem Gericht auf Verlangen Nachweise über die Erfüllung der Fortbildungsobliegenheit vorzulegen. Können entsprechende Nachweise nicht vorgelegt werden, kann das Gericht sich eine Überzeugung von der fachlichen Eignung als Verfahrensbeistand unter Umständen nicht hinreichend bilden, so dass eine Bestellung ausscheidet (BTDrs 19/23707, 54).
Rn 8
In Betracht kommen insb Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sowie auch Kinderpsychologen. Soweit die Sachkunde auf dem Gebiet des materiellen und des formellen Rechts besonders gefragt ist, wird auch ein Rechtsanwalt bestellt werden können (vgl schon BTDrs 13/4899, 130 zu § 50 FGG aF), sofern dieser über weitere Zusatzqualifikationen iSv S 1 verfügt. Soweit die Gesetz...