Rn 9

Mit der Fallpauschale nach Abs 1 S 1 und 2 sind gem. S 3 sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistands abgegolten; insb also Kosten für Telefonate, Büromaterial usw. Insb steht ihm kein weiterer Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zu; diese sind vom Tatbestandsmerkmal der ›Aufwendungen‹ umfasst; das gilt auch dann, wenn dem Verfahrensbeistand nach Abzug der Fahrtkosten keine angemessene Vergütung verbleibt (BGH FuR 11, 45; 14, 111; FamRZ 14, 191; Rostock FamRZ 10, 1181; Sternal/Schäder § 158c Rz 10; Prütting/Helms/Hammer § 158c Rz 6; Haußleiter/Eickelmann § 158 aF Rz 31; MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 50a).

 

Rn 10

Zu den Aufwendungen eines Verfahrensbeistands gehören aber auch die Kosten eines Dolmetschers, der für Gespräche mit dem Kind oder seinen Eltern hinzugezogen werden muss. Auch diese Aufwendungen des Verfahrensbeistands sind (wie Fahrtkosten) von der Fallpauschale umfasst und können nicht gesondert geltend gemacht werden (München FamRZ 16, 571; Hamm FuR 14, 603; Prütting/Helms/Hammer § 158c Rz 7); selbst wenn diese Aufwendungen die dem Verfahrensbeistand zustehende Vergütung einmal übersteigen (Schlesw FamRZ 09, 1180 (für Betreuervergütung); Hamm FuR 14, 603). Das ist anders zu beurteilen, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung eines Dolmetschers ausdrücklich gestattet, sodass die Dolmetscherkosten als gerichtliche Auslagen gesondert zu erstatten sind (Frankf FamRZ 14, 1135; MüKoFamFG/Schumann § 158 Rz 50; ThoPu/Hüßtege § 158 Rz 10; Zö/Lorenz § 158c Rz 1; Menne FuR 14, 572; Keuter FamRZ 14, 971). Eine entsprechende Ergänzung des Abs 7 dahingehend, dass Dolmetscherkosten (mit der Pauschale) nicht abgegolten sind, wird für erforderlich gehalten (AK 23 des 21. DFGT in Brühl, These 9). Der BGH hat diese Frage für den Verfahrensbeistand bislang noch nicht entschieden (offengelassen von BGH NZFam 15, 837); die Kosten eines Gebärdendolmetschers für die Kommunikation mit einem gehörlosen Betreuten sollen aber mit der Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG aF abgegolten sein (BGH FuR 14, 476).

 

Rn 11

Bei der an den Verfahrensbeistand zu zahlenden Vergütung handelt es sich um einen Bruttobetrag; die Umsätze aus der Tätigkeit sind nicht von der ESt befreit. Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neufassung der Vorschrift nicht mehr bestimmt, dass die Pauschale auch die auf die Vergütung entfallende USt abdeckt, vgl Abs 7 S 4 aF. Dies setzt eine Entscheidung des BFH v 17.7.19 (FamRZ 19, 1931) um, wonach an der Tätigkeit eines gerichtlich bestellten Verfahrensbeistand ein besonderes Gemeinwohlinteresse besteht und sie deshalb umsatzsteuerfrei ist.

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