Rn 12
Der volle Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes entsteht bereits in dem Moment, in dem dieser (nach seiner Bestellung) mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben begonnen hat. Dafür genügt, dass er in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist, zB durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten, Anlage eines eigenen Vorgangs und Vorbereitung von Schriftverkehr, Kontaktaufnahme mit Kind oder Eltern sowie vorherige Anschriftenermittlung (BGH FamRZ 10, 1896; 11, 558; Köln FamRZ 18, 1015; Brandbg FamRZ 18, 1855). Aber: Eine Vergütung des bestellten Verfahrensbeistands kommt nicht in Betracht, wenn es sich bei seinem ›Tätigwerden‹ um eine völlig unbedeutende Tätigkeit handelt. Nicht ausreichend:die bloße Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses (BGH FamRZ 14, 373; Hamm FamRZ 15, 695) oder vergebliche Versuche des Anrufs beim Jugendamt zur Erfragung der Kontaktdaten der Kindeseltern (München FamRZ 23, 376). Auf der anderen Seite ist nicht erforderlich, dass bereits eine Kontaktaufnahme mit dem Kind stattgefunden hat.
Rn 13
Auch die erhöhte Pauschale nach Abs 1 S 2 entsteht nicht erst dann, wenn der Verfahrensbeistand die ihm zusätzlich übertragenen Tätigkeiten aufgenommen hat, sondern es reicht auch hier bereits aus, dass er in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist. Nach Abs 1 S 1 erhält der Verfahrensbeistand für die ›Wahrnehmung seiner Aufgaben‹ gem Abs 1 die Grundpauschale von 350 EUR. Demgegenüber stellt Abs 1 S 2 für die erhöhte Pauschale allein auf die ›Übertragung von Aufgaben‹ nach Abs 1 S 2 ab und verlangt mithin gerade kein Tätigwerden im erweiterten Aufgabenkreis (BGH FuR 14, 229; Frankf 16.8.10 – 5 UF 236/10, juris; München FamRZ 10, 1757; Prütting/Helms/Hammer § 158c Rz 5 aA Brandbg 14.3.11 – 9 WF 15/11, juris; Celle FamRZ 13, 573). Sieht der Verfahrensbeistand später auf Wunsch des Gerichts davon ab, Tätigkeiten des erweiterten Aufgabenbereichs auszuführen, ist die erhöhte Pauschale deshalb gleichwohl entstanden (Oldbg FamRZ 16, 1098).
Rn 14
Wird der Verfahrensbeistand entlassen und muss ein neuer Verfahrensbeistand bestellt werden, erhält dieser die Vergütung in ungekürzter Höhe, da jede Tätigkeit im Kindesinteresse die Vergütung erneut auslöst (Schneider FamRB 13, 192).
Rn 15
Auch im Beschwerdeverfahren entsteht ein Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes nicht erst durch ein konkretes Tätigwerden im Kindesinteresse. Die bloße Entgegennahme und das Lesen der eine Begründung noch nicht enthaltenden Beschwerdeschrift soll jedoch nicht ausreichen, da dies der Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses entspricht (Celle FamRZ 13, 573; Prütting/Helms/Hammer § 158c Rz 5). Ist die Beschwerde bereits begründet worden, reicht die Kenntnisnahme jedenfalls aus (Nürnbg FamRZ 15, 694; ThoPu/Hüßtege § 158 aF Rz 26; anders wohl MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 49). Legt der Verfahrensbeistand eine noch unbegründete Beschwerde ein, soll dies ebenfalls eine Vergütung für ein Beschwerdeverfahren nicht entstehen lassen (Naumbg FamRZ 15, 1219; Prütting/Helms/Hammer § 158c Rz 5; MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 49; Sternal/Schäder § 158c Rz 5). Hierin liegt aber ein Tätigwerden für das Kind im o.g. Sinne, sodass die erneute Vergütung für die Beschwerdeinstanz auch dann entsteht, wenn die Beschwerde noch nicht begründet worden ist oder anschließend wieder zurückgenommen wird.
Rn 16
Der Vergütungsanspruch entsteht auch bei einer nur konkludenten Bestellung (Brandbg FamRZ 18, 1855). Eine ›rückwirkende Bestellung‹ des Verfahrensbeistands zur Begründung von Gebührenansprüchen für eine ohne vorherige Bestellung erfolgte Tätigkeit kommt demgegenüber nicht in Betracht (München FamRZ 16, 160; offengelassen von Dresd FamRZ 16, 2030).