I. Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands (Abs 1).
Rn 2
Der berufsmäßig tätige Verfahrensbeistand kann seine Tätigkeit nach Fallpauschalen abrechnen, Abs 1 S 1–3. Hierdurch sollte sowohl dem Verfahrensbeistand als auch der Justiz erheblicher Abrechnungs- und Kontrollaufwand erspart und zugleich dem Verfahrensbeistand ermöglicht werden, sich auf seine eigentliche Tätigkeit, die Wahrnehmung der Kindesinteressen, zu konzentrieren. Zudem sollte eine Annäherung der Vergütung des Verfahrensbeistands an die gebührenorientierte Vergütung der Rechtsanwälte erreicht werden; wenngleich die Vergütung nach Fallpauschalen ein bewusstes Abweichen von der Rechtsanwaltsvergütung beinhaltet (BGH FuR 18, 82). Die pauschale Vergütungsregelung eröffnet dem Verfahrensbeistand die Möglichkeit einer Mischkalkulation aus einfachen und komplex gelagerten Fällen (BTDrs 16/9733, 294; BGH FuR 18, 82; BGH FamRZ 10, 1893; FamRZ 11, 199).
Rn 3
Wird ein Rechtsanwalt zum Verfahrensbeistand bestellt, finden gem § 1 II 2 RVG die Vorschriften des RVG über die Vergütung und den Aufwendungsersatz keine Anwendung (Prütting/Helms/Hammer (5. Aufl) § 158 aF Rz 57). Der BGH hat jedoch unter Hinweis auf BVerfG (FamRZ 00, 1280) sowohl für den in einer Unterbringungssache bestellten Verfahrenspfleger (BGH FuR 14, 656; 11, 155) als auch für den gem § 276 bestellten Verfahrenspfleger (FuR 12, 548) entschieden, dass gem § 1 II 3 RVG die Vorschrift des § 1835 III BGB aF unberührt bleibt und der anwaltliche Verfahrenspfleger deshalb Aufwendungsersatz nach dem RVG verlangen kann, wenn die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war. Diese Rspr soll auch auf den Verfahrensbeistand anwendbar sein (Bork/Jacoby/Schwab/Zorn (3. Aufl) § 158 aF Rz 41), wobei die Tätigkeit (auch des anwaltlichen) Verfahrensbeistands nach § 158 kaum einmal anwaltstypische Aufgaben beinhalten wird, zumal selbst die Einlegung eines Rechtsmittels dem nicht anwaltlichen Verfahrensbeistand abverlangt wird.
1. Die Pauschale nach Abs 1 S 1 u 2.
Rn 4
Dem berufsmäßigen Verfahrensbeistand steht gem Abs. 1 S 1 für die Tätigkeit im Rahmen des originären Aufgabenkreises iSv Abs 1 eine Pauschale in Höhe von 350 EUR zu; ist er zusätzlich für die erweiterten Aufgaben nach Abs 2 bestellt worden, beträgt die Pauschale gem Abs 1 S 2 550 EUR. Die Regelung in Abs 1 ist in dem Sinne abschließend, dass die Tätigkeit des Verfahrensbeistands einschließlich sämtlicher Aufwendungen durch die in S 1 und 2 vorgesehenen Fallpauschalen vollständig abgegolten wird. Eine Abrechnung nach Stundenaufwand ist auch nicht in solchen Einzelfällen möglich, in denen die Fallpauschale keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand darstellt (BGH FuR 14, 111). Wird der Mitarbeiter eines Betreuungsvereins zum berufsmäßigen Verfahrensbeistand in einer Kindschaftssache bestellt, steht der Vergütungsanspruch entspr § 277 IV 1 dem Betreuungsverein zu (BGH FuR 14, 229). Die Höhe der Vergütung soll sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers (BTDrs 16/9733, 294) an den entsprechenden Gebührensätzen für einen in einer Kindschaftssache tätigen Rechtsanwalt orientieren. Zum 1.1.21 hat sich jedoch nicht nur der regelmäßige Verfahrenswert in Kindschaftssachen (§ 45 FamGKG) erhöht, sondern es ist auch eine Anhebung der Rechtsanwaltsgebühren erfolgt (vgl Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht – KostRÄG 2021 – v 21.12.20 – BGBl 2020 I S 3229). Ob diese Änderungen nicht auch eine Anhebung der Pauschalen gerechtfertigt hätten, wäre zumindest überlegenswert gewesen.
Rn 5
Nach dem Wortlaut von S 1 fällt die Pauschale ›in jedem Rechtszug‹ neu an. Als Rechtszug ist jeweils die Instanz in der Hauptsache zu verstehen, die mit einem Beschluss über den Gegenstand des jeweiligen Kindschaftsverfahrens endet. Die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen einen die VKH versagenden Beschluss gehört im Hinblick auf die Vergütung des Verfahrensbeistandes nicht zum Rechtszug, sodass eine Vergütung hierfür nicht anfällt (Köln FamRZ 13, 2005; vgl auch Prütting/Helms/Hammer § 158c Rz 4; MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 50). Nach Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht erhält der Verfahrensbeistand allerdings für das Verfahren vor dem Ausgangsgericht keine erneute pauschale Vergütung (BGH FuR 18, 82; Hamm FuR 2015, 483; ThoPu/Hüßtege § 158 aF Rz 26; MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 50; anders noch zB Saarbr FamRZ 13, 1330; Prütting/Helms/Hammer § 158c Rz 4; Sternal/Schäder § 158 Rz 5). Ungeklärt ist derzeit die Vergütung des (berufsmäßigen) Verfahrensbeistands für eine eingelegte Verfassungsbeschwerde (für eine analoge Anwendung von § 158 Abs. 7 S 2 und 3 aF zB Menne FamRB 17, 134; Lack NJW 17, 1300; Heilmann ZKJ 17, 219).
Rn 6
Wird der Verfahrensbeistand für mehrere Kinder bestellt, erhält er die Pauschale für jedes der von ihm bet...