Rn 6

Die Neufassung der Vorschrift regelt ausdrücklich, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen hat. Das ist mit der Anhörung eines Kindes eigentlich untrennbar verbunden. Der Gesetzgeber hielt es für sachgerecht, auch diese Erkenntnisquelle – wie bei der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 278 I, 319 I) – ausdrücklich im Gesetz zu benennen. Denn gerade auch die Verhaltensbeobachtung des Kindes ist ein wichtiger Teil der Sachverhaltsermittlung und kann für die Frage, ob und welche gerichtliche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht, erheblich sein (BTDrs 19/23707, 56). Allerdings wirkt sich die Neuregelung gerade bei Kindern aus, die nicht in der Lage sind, sich iR einer persönlichen Anhörung zu äußern. Dann muss das Gericht entscheiden, ob das Kind geladen wird, um sich (nur) einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Diese Pflicht gilt ausnahmslos in Verfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB, vgl Abs 2 S 3.

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