Rn 20

Das Gesetz sieht in Abs 2 S 1 Nr 4 eine Ausnahme von der Anhörungspflicht iSv Abs 1 auch dann vor, wenn das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft. Von einer persönlichen Anhörung und Verschaffung eines Eindrucks kann abgesehen werden, wenn sie nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist. Das kann der Fall sein, wenn es auf einen persönlichen Eindruck des Kindes für die Entscheidung (zB Genehmigung einer Erbausschlagung nach § 1643 iVm §§ 1799, 1801, 1800 BGB) nicht ankommt und das Kind in der Lage ist, seine Meinung auch schriftlich auszudrücken. Wird von einer persönlichen Anhörung abgesehen, sollte wenigstens eine schriftliche Anhörung des Kindes erfolgen (vgl Prütting/Helms/Hammer § 159 Rz 25; MüKoFamFG/Schumann § 159 Rz 4; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 159 Rz 30; Sternal/Schäder § 159 Rz 18; Oldbg FamRZ 10, 660).

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