Rn 24a

Die Ausnahmeregelung des § 159 Abs 2 Nr 3 findet für kindesschutzrechtliche Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a BGB, welche die Person des Kindes betreffen, keine Anwendung. In diesen Verfahren ist ausnahmslos davon auszugehen, dass die Neigungen, Bindungen oder Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind. Diese Regelung berücksichtigt, dass gerade in Kindesschutzfällen die Auffassung entstehen könnte, dass es bei einer Gefährdungssituation auf die Neigungen, Bindungen und den Willen des Kindes jedenfalls nicht entscheidungserheblich ankommt.

 

Rn 24b

Ergänzend regelt Abs 2 S 3, dass sich das Gericht in diesen Verfahren auch dann einen persönlichen Eindruck zu verschaffen hat, wenn ein Kind seine Neigungen und seinen Willen nicht kundtun kann. Der Gesetzgeber legt dieser Regelung zugrunde, dass in Kindeswohlgefährdungsfällen der Gewinnung eines unmittelbaren Eindrucks iRd Amtsermittlung eine besondere Bedeutung zukommt, da sich hieraus auch bei einem Säugling oder Kleinkind Anhaltspunkte, etwa für eine Verwahrlosung, Entwicklungsverzögerung oder Verängstigung des Kindes, ergeben oder diesbezügliche Angaben besser beurteilt werden können (BTDrs 19/23707, 58).

 

Rn 24c

IErg darf das Gericht in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB, die die Person des Kindes betreffen, nur dann und solange von der persönlichen Anhörung des Kindes absehen, wenn ein Ausnahmefall nach Abs 2 S 1 Nr 1 (schwerwiegender Grund) oder Abs 2 S 1 Nr 2 (fehlende Kommunikationsfähigkeit) vorliegt. Von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kann nur dann abgesehen werden, wenn dem ein schwerwiegender Grund iSv Abs 2 S 1 Nr 1 entgegensteht.

 

Rn 24d

Die Sinnhaftigkeit gerade der zwingenden Pflicht zur Verschaffung eines Eindrucks in der Beschwerdeinstanz (vgl § 68 V) darf schon angesichts der verstrichenen Verfahrensdauer bis zum Termin und der regelmäßig bereits stattgefundenen Ermittlungen und festgestellten Befunde zumindest bezweifelt werden. Zudem muss die erhebliche Mehrbelastung gerade auch der ersten Instanz gesehen werden, die oftmals eine Befassung mit dem Kind in der vom Gesetzgeber angedachten Art und Weise kaum zulassen wird.

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