Rn 13

Nach Abs 3 darf von einer Anhörung bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes abgesehen werden. Die Vorschrift ermöglicht ein Absehen mithin nicht nur von einer nach Abs 1 S 1 gebotenen Anhörung, sondern auch von der (zwingenden) Anhörung auch in einem Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB (Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 17; FAKomm-FamR/Ziegler § 160 Rz 8; Sternal/Schäder § 160 Rz 19; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 160 Rz 22; Heilmann/Wegener § 160 Rz 26; diff MüKoFamFG/Schumann § 160 Rz 8). Das Interesse an einer eingehenden Sachaufklärung ist gegen das Interesse des Anzuhörenden abzuwägen, von der Anhörung freigestellt zu werden (Sternal/Schäder § 160 Rz 19). Je mehr Gewicht der Anhörung der Eltern angesichts der in Abs 1 und 2 enthaltenen (gestuften) Regelung beigemessen wird, desto gravierender müssen die Gründe sein, die ein Absehen von der Anhörung rechtfertigen (Sternal/Schäder § 160 Rz 19; Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 17; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 160 Rz 23).

 

Rn 14

Schwerwiegende Gründe, die im Einzelfall ein Absehen von der Anhörung der Eltern rechtfertigen können, sind insb solche, die sich bereits aus § 34 II ergeben, nämlich die Gefahr erheblicher Nachteile für die Gesundheit (Krankheit oder Gebrechlichkeit, zB Sternal/Schäder § 160 Rz 20; Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 18; Heilmann/Heilmann § 160 Rz 26; FAKomm-FamR/Ziegler § 160 Rz 9; MüKoFamFG/Schumann § 160 Rz 9) oder aber die Unfähigkeit eines Elternteils, seinen Willen kundzutun. Es kommen aber auch weitere, in der Person der Eltern liegende Gründe in Betracht, so zB Unerreichbarkeit während nicht absehbarer Dauer eines Aufenthalts im entfernten Ausland (Naumbg FGPrax 01, 240; 27.9.11 – 8 UF 165/11, juris; Karlsr FamRZ 17, 41; vgl aber Frankf FamRZ 17, 244: Ist in einem Sorgerechts- und Vormundschaftsverfahren betreffend einen vermeintlich unbegleiteten minderjährigen Flüchtling die im Ausland befindliche Wohnanschrift seiner Eltern bekannt, sind diese in einem Verfahren wegen Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB am Verfahren zu beteiligen und nach Maßgabe von § 160 FamFG anzuhören). Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht ist es Aufgabe des Gerichts, die Anschrift der Eltern zu ermitteln, um eine Anhörung gem § 160 zu ermöglichen (Frankf FamRZ 15, 1996); erst wenn der Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, kann von der Anhörung abgesehen werden (BayObLG NJW-RR 00, 1452; Naumbg, FamRZ 10, 1351; 27.9.11 – 8 UF 165/11, juris).

 

Rn 15

Das unentschuldigte Fernbleiben eines Elternteils zu einem anberaumten Gerichtstermin ist kein schwerwiegender Grund (Frankf OLGR 07, 168; Bremen FuR 15, 419; einschr Nürnbg NZFam 16, 1205: keine Anhörung, wenn der ausgebliebene Elternteil zuvor auf die Folgen seines Ausbleibens in der Ladungsverfügung nach § 34 III hingewiesen worden ist).

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