Rn 9

Die Vorschrift entspricht § 50a I 3 FGG aF. In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind die Eltern zwingend persönlich anzuhören (vgl aber BayObLG FamRZ 87, 87). Diese Regelung steht im Zusammenhang mit § 157 II 1, wonach das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Erörterungstermin nach § 157 anzuordnen ist. Es soll der auch in § 157 I genannte Zweck verfolgt werden, mit den Eltern zu erörtern, wie die Gefahr für das Kindeswohl, ggf durch Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen, abgewendet werden kann. Die Erörterung nach § 157 kann die persönliche Anhörung der Eltern nach § 160 nicht ersetzen (MüKoFamFG/Schumann § 160 Rz 4); vielmehr wird die Anhörung der Eltern mit der Erörterung der Kindeswohlgefährdung verbunden werden (Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 8). Der nicht sorgeberechtigte Elternteil ist schon mit Blick auf § 1680 III BGB persönlich anzuhören (Heilmann/Heilmann§ 160 Rz 24; Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 8; MüKoFamFG/Schumann § 160 Rz 4).

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